Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
in ein besonderes Zollverfahren überführt wurden (z.B. Zollfreilager) sowie Waren, die zur Wiederausfuhr eingeführt werden, gelten nicht als in Verkehr gebracht. Das Überlassen von Erzeugnissen, die aus in der Schweiz bereits in Verkehr gebrachtem Holz bzw. Holzerzeugnissen hergestellt wurden, stellt eine Form des Handels dar. Ebenfalls nicht als Erstinverkehrbringen gilt die Abgabe von Holz im Rahmen einer nichtgewerblichen Tätigkeit.
Buchstabe b: Die Definition des Erstinverkehrbringers entspricht Artikel 2 Buchstabe c EUTR zum Marktteilnehmer. Als Erstinverkehrbringer gilt jede natürliche und juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in der Schweiz erstmalig in Verkehr bringt. Wer als Waldeigentümerin selber Holz einschlägt und verkauft oder ihm Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit verwendet, gilt ebenfalls als Erstinverkehrbringer. Das gilt auch, wenn die Waldeigentümerin Leistungen von Dritten für den Einschlag oder die Vermarktung in Anspruch nimmt, wie z.B. forstliche Zusammenschlüsse.
Buchstabe c: Die Definition des Händlers entspricht Artikel 2 Buchstabe d EUTR. Verkauft oder kauft eine Person Holz oder Holzerzeugnisse, die in der Schweiz bereits in Verkehr gebracht worden sind, gilt sie als Händler. Als Händler gilt auch eine Person, die Holz oder Holzerzeugnisse unentgeltlich bezieht oder weitergibt.
Buchstabe d: Als Ursprungsland gilt das Land, in dem das Holz eingeschlagen wurde, so wie es auch Artikel 2 Buchstabe e EUTR definiert wird.
Buchstabe e: Die Definition des Begriffs «illegal geschlagenes Holz» entspricht Artikel 2 Buchstabe g EUTR. Die «einschlägigen Rechtsvorschriften» werden unter Buchstabe f definiert.
Buchstabe f: Diese Definition bzw. die genannten fünf Bereiche von im Ursprungsland geltenden Vorschriften sind identisch mit Artikel 2 Buchstabe h EUTR. Die Auflistung zeigt auf, in welchen Bereichen überprüft werden sollte, ob die entsprechenden Vorschriften eingehalten wurden.
Buchstabe g: Der Begriff «Konzession für den Holzeinschlag» wird unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a EUTR und unter Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 verwendet. Mit dem Begriff Konzession für den Holzeinschlag sind alle Regelungen angesprochen, die das Recht verleihen, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen. In der Schweiz entspricht dies der Schlagbewilligung nach Artikel 21 WaG.
4.3 2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit Artikel 4 System der Sorgfaltspflicht
1
Die Erstinverkehrbringer müssen ein System der Sorgfaltspflicht anwenden.
2
Das System der Sorgfaltspflicht beinhaltet die:
a. Beschaffung von Informationen und von Dokumentationen (Art. 5);
b. Durchführung einer Risikobewertung (Art. 6);
c. Durchführung einer Risikominderung (Art. 7).
3 Die Erstinverkehrbringer müssen ihr System der Sorgfaltspflicht auf dem neuesten Stand halten und jährlich bewerten. Sie können ihr System und dessen Anwendung von einer anerkannten Inspektionsstelle im Rahmen von jährlich durchgeführten Inspektionen nach Artikel 10 bewerten lassen.
Artikel 4 zum System der Sorgfaltspflicht stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe a USG.
Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht Artikel 4 Absatz 2 EUTR. Jeder Erstinverkehrbringer muss ein System der Sorgfaltspflicht anwenden, um zu verhindern, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder Handel in Verkehr gebracht wird. Die richtige Anwendung eines Sorgfaltspflichtsystems ist objektiv überprüfbar und daher für eine behördliche Überprüfung geeignet.
9/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275