Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

kantonalen Behörde das Recht ein, beim jeweiligen forstlichen Zusammenschluss die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen.

Artikel 17 Mitwirkung der Eidgenössischen Zollverwaltung

1

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kontrolliert auf Verlangen des BAFU, ob bei der Einfuhr von Holz- und Holzerzeugnissen die Pflichten nach den Artikeln 5 – 7 eingehalten werden.

2

Bei Verdacht auf eine Widerhandlung ist die EZV berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall zieht sie das BAFU bei. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

3

Das BAFU kann von der EZV die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen verlangen.

Die EZV hat bei der Kontrolle der Erstinverkehrbringung nach Artikel 17 eine wichtige Funktion. Auf Verlangen des BAFU überprüft sie an der Landesgrenze Lieferungen und führt auf Verlangen des BAFU – insbesondere bei klaren Verdachtsfällen – allfällige Anhaltungen und Sicherstellungen durch. Ob das BAFU eine Kontrolle durch die EZV verlangt, hängt davon ab, ob konkrete Hinweise auf Importe von illegal geschlagenem Holz bestehen. Falls aus bestimmten Ländern amtliche Zertifikate für die Legalität vorliegen müssten, kann das BAFU den Zoll beauftragen diese zur Kontrolle dem BAFU weiterzuleiten. Das BAFU ist auf eine möglichst automatisierte und aktuelle Datenlieferung der Zollbehörde angewiesen, um die Erstinverkehrbringer zu identifizieren und eine risikobasierte Kontrolle zu organisieren. Die Datenlieferung an das BAFU erfolgt gestützt auf das ZG (Art. 112).

Artikel 18 Auskunfts- und Duldungspflichten

Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren.

Artikel 18 zu den Auskunfts- und Duldungspflichten stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 35g sowie Artikel 46 USG. Die Vorschrift entspricht Artikel 10 Absatz 4 EUTR. Ausführlicher geregelt werden die Auskunfts- und Duldungspflichten durch das Ausführungsrecht der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. Vgl. dazu bspw. auch § 6 HolzSiG der Bundesrepublik Deutschland zu den Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten der betreffenden auskunftspflichtigen Personen.

Damit die Kontrollen nach Artikel 16 und 17 zielgerichtet durchgeführt werden können, sind den zuständigen Behörden bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten. Zudem sind die fraglichen Holzerzeugnisse – falls noch nicht erfolgt – aus den Transportmitteln zu entladen und falls vom BAFU gewünscht muss die Probenahme unterstützt und ermöglicht werden. Die geschäftlichen Unterlagen sind vorzulegen und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

Artikel 19 Beschlagnahme und Einziehung

1 Das BAFU und die Kantone können Holz oder Holzerzeugnisse von Erstinverkehrbringern beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen.

2 Sie setzen dem Erstinverkehrbringer eine Frist, um den Verdacht zu entkräften.

3 Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet, ziehen sie das beschlagnahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse ein oder geben dem Erstinverkehrbringer die Produkte für die Rücksendung frei. 20/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275