Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
Mit dieser Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass diese Verordnung nicht zur Anwendung kommt für Holz und Holzerzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits in Verkehr gebracht waren.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die HHV wird zusammen mit dem neuen 2. Abschnitt «Holz und Holzerzeugnisse» im 7. Kapitel des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
4.8 Anhänge
4.8.1 Anhang 1: Holz und Holzerzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen
Anhang 1 legt das Holz und die Holzerzeugnisse fest, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Er umfasst die gleichen Produkte wie der Anhang der EUTR. D.h., sowohl die aufgelisteten Zolltarifnummern wie auch die angegebenen Warenbeschreibungen sind bis auf sechs Stellen identisch. Sie entstammen dem international harmonisierten Bezeichnungs- und Codierungssystems für Waren (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 1 hiervor).
Die Zolltarifnummer für vorgefertigte Gebäude aus Holz entspricht derjenigen in der EU, diese wurde aber noch nicht im Text der EUTR aktualisiert. Bei feiner aufgelösten Zolltarifnummern ist die Gleichwertigkeit länderspezifisch sicherzustellen, da die Zolltarifnummer 9403.9030 der EU in der Schweiz nicht existiert, wurde die gesamte Nummer 9403 Möbel und Möbelteile mit der Ergänzung «ganz oder teilweise aus Holz» in den Anhang der Verordnung aufgenommen.
4.8.2 Anhang 2: Gesuchunterlagen für die Inspektionsstellen
Anhang 2 listet die Unterlagen auf, die eine Inspektionsstelle mit ihrem Gesuch auf Anerkennung gemäss Artikel 11 Absatz 3 dem BAFU einzureichen hat, um von diesem als Inspektionsstelle anerkannt zu werden. Die aufgelisteten Unterlagen dienen der Überprüfung der nach Artikel 11 Absatz 1 erforderlichen Anforderungen (Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Schweiz; erforderliches Fachwissen und Kapazitäten für die Erfüllung der Aufgaben einer Inspektionsstelle; Abwesenheit von Interessenkonflikten) und sind entsprechend geordnet. Die EU verlangt grundsätzlich dieselben Grundlagen (vgl. Art. 5 – 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012).
4.8.3 Anhang 3: Änderung anderer Erlasse Ziffer 1: Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt
In der Gebührenverordnung BAFU (GebV-BAFU; SR 814.014) wird zunächst in Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz ergänzt, dass auch Kontrollen zu den Verwaltungshandlungen des BAFU zählen und dass deshalb die Verordnung auch die Gebühren für Kontrollen regelt (neben den Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen).
Der Anhang der GebV-BAFU zu den festen Gebührensätzen und Gebührenrahmen wird mit einer neuen Ziffer 9 ergänzt. Diese legt die festen Gebührensätze und Gebührenrahmen für Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der HHV fest (Buchstabe a betreffend die Kontrollen des Sorgfaltspflichtsystems bei den Erstinverkehrbringern, Buchstabe b betreffend die Kontrollen der Rückverfolgbarkeitsverpflichtung bei den Händlern und Buchstabe c betreffend die Inspektionsstelle).
Namentlich werden die erforderlichen Verfügungen bei festgestellten Verstössen durch die Erstinverkehrbringer, die Händler und die Inspektionsstellen nach Aufwand in Rechnung gestellt; die entsprechenden Gebühren betragen aber höchstens 5'000 Franken (bei Verstössen durch Inspektionsstelle 2'000 Franken). Dieser Gebührenrahmen entspricht demjenigen für die Verfügung weiterer Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit Organismen
23/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275