Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Einleitung

Ziel der neuen HHV ist, zu verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.

Zwecks Gleichwertigkeit mit der EUTR entsprechen die ersten elf Bestimmungen der neuen HHV inhaltlich weitgehend den Bestimmungen der EUTR. Da die HHV primär direkt durch den Bund vollzogen wird, regelt sie unter Artikel 16ff auch die Anforderungen an den Vollzug, wie die Kontrollaufgaben, die Administrativmassnahmen und die Gebühren sowie den Datenschutz. Demgegenüber enthält die EUTR betreffend den Vollzug nur Grundsätze und beauftragt in Artikel 7 die EU-Mitgliedstaaten mit dem Vollzug der Verordnung und mit dem Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2.2 Aufbau

Die Holzhandelsverordnung ist in folgende Kapitel unterteilt:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit

3. Kapitel: Inspektionsstellen

4. Kapitel: Datenbearbeitung

5. Kapitel: Vollzug

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Verordnung weist zudem drei Anhänge auf: Holz und Holzerzeugnisse, die unter die Regelung dieser Verordnung fallen (Anhang 1), Antragsunterlagen für die Inspektionsstellen (Anhang 2) und Aufhebung und Änderung anderer Erlasse (Anhang 3). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die bereits in Artikel 35e bis Artikel 35h USG enthaltenen Bestimmungen die keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen in der HHV nicht wiederholt werden.

2.3 Inhalt

Zweck der HHV ist es, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe (Art. 35e Abs. 1 USG), sicherzustellen, dass kein illegal geschlagenes Holz in Verkehr gebracht wird (Art. 1). Daneben definiert die Verordnung im ersten Kapitel den Geltungsbereich und gewisse für die Anwendung der Verordnung elementare Begriffe (Art. 2 und 3). Kern der Verordnung bilden die neuen Pflichten der Erstinverkehrbringer betreffend Holz und Holzerzeugnissen: Wer Holz erstmals in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass er dabei die gebotene Sorgfalt angewendet hat; dieser Nachweis erfolgt mittels einem Sorgfaltspflichtsystem (Art. 4). Das Sorgfaltspflichtsystem beinhaltet eine Reihe von Verfahren und Massnahmen, die das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag und Handel in Verkehr gebracht wird bzw. werden, weitestgehend begrenzen; dazu gehören insbesondere der unter Artikel 5 geregelte Zugang zu Informationen, zu Art und Herkunft des Holzes sowie die unter Artikel 6 bzw. 7 definierten Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren. Artikel 8 und 9 enthalten Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen.

Die für den Vollzug der Holzhandelsverordnung notwendige Datenbearbeitung erfolgt über ein elektronisches Informationssystem (Art. 12). Die Verordnung regelt die Erfassung von Daten im Informationssystem, den Zugriff auf diese Daten und den Datenaustausch (Art. 12) sowie die Informatiksicherheit (Art. 15).

Der Vollzug der Verordnung obliegt primär dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). Es ist zuständig für den Austausch auf internationaler Ebene (Art. 14), die Kontrolle des Handels (Art. 16

5/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275