Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
Absatz 2 Buchstabe c: Die Rücksendung eingezogener Produkte ist in der EUTR als reine administrative Massnahme nicht erwähnt. Die Bestimmung entspricht aber bspw. § 2 Absatz 3 Ziff. 1 HolzSiG und § 7 Absatz 2 HolzHÜG. Holz oder Holzerzeugnisse, die erwiesenermassen aus illegalem Einschlag stammen, sollten nicht in das Ursprungsland zurückgeschickt werden.
Artikel 21 Gebühren
Für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200516 erhoben.
Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 48 Absatz 1 USG, wonach für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen Gebühren erhoben werden. Gebühren fallen namentlich für Kontrollen, Abklärungen, Verfügungen und die weiteren Verwaltungshandlungen der zuständigen Behörden beim Vollzug dieser Verordnung an. Die Gebührenverordnung BAFU (GebV-BAFU; SR 814.014) wird unter Anhang 3 dieser Verordnung (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse) mit festen Gebührensätzen und Gebührenrahmen zu den Kontrollen des Sorgfaltspflichtsystems bei den Erstinverkehrbringern, zu den Kontrollen der Rückverfolgbarkeitsverpflichtung bei den Händlern sowie zur Anerkennung und zu den Kontrollen der Inspektionsstelle ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Anh. 3 hiernach).
Die weiteren Verwaltungshandlungen werden nach Aufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken als Gebühren in Rechnung gestellt (Art. 4 Gebührenverordnung BAFU).
Artikel 22 Anpassung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation führt die Anhänge 1 und 2 nach. Es berücksichtigt dabei die Verordnung (EU) Nr. 995/201017
Anhang 1, der das Holz und die Holzerzeugnisse festlegt, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, muss identisch sein mit dem entsprechenden Anhang der EUTR); dies, da der Geltungsbereich der HHV zwecks Gleichwertigkeit mit der EU-Regelung mit demjenigen der EUTR identisch sein muss. Es muss also rasch auf Änderungen des Anhangs der EUTR reagiert werden können. Aus diesem Grund wird die Zuständigkeit für die Anpassung von Anhang 1 an das UVEK delegiert. Dasselbe gilt in Bezug auf die in Anhang 2 aufgelisteten Unterlagen, die eine Inspektionsstelle mit ihrem Gesuch auf Anerkennung einzureichen hat.
4.7 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 23 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Siehe die Erläuterungen zu Anhang 3 hiernach.
Artikel 24 Übergangsbestimmung
Artikel 4 - 9 sind nur anwendbar, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
16 SR 814.014
17 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzprodukte in Verkehr bringen. Fassung vom 12.11.2010 22/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275