Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Für die Kontrolle des Erstinverkehrbringens von Holz aus dem Schweizer Wald werden die Kantone verantwortlich sein. Es ist aber nur mit einem geringfügigen personellen Mehraufwand zu rechnen, da die Überwachung des Erstinverkehrbringens von Holz aus dem Schweizer Wald mit der bereits durch die Waldgesetzgebung vorgesehenen Schlagbewilligung und -kontrolle zusammenfallen kann. Ausserdem ist das Risiko für illegalen Holzeinschlag in der Schweiz durch den bestehenden flächendeckenden Vollzug der für die Holznutzung und Waldbewirtschaftung relevanten Gesetzgebung vernachlässigbar und der entsprechende zusätzliche Kontrollaufwand entsprechend gering.

5.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.

5.4 Auswirkungen auf die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft

In Ergänzung zu den Ausführungen im 3. Kapitel der Botschaft (BBl 2019 1265 – 1269) kann betreffend die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft folgendes festgehalten werden:

Als Erstinverkehrbringer gelten auch Personen, die im Schweizer Wald geschlagenes Holz erstmalig im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a in Verkehr bringen. D.h. Schweizer Waldeigentümerinnen und Waldbewirtschafterinnen oder die von ihnen beauftragten müssen grundsätzlich ebenfalls ein System der Sorgfaltspflicht nach dieser Bestimmung einhalten. Ausgenommen davon sind der Eigengebrauch von Holz oder Holzerzeugnissen, da dieser nicht als Überlassen und damit nicht als Inverkehrbringen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a gilt, sowie die nicht gewerbliche Waldbewirtschaftung, da diese gemäss Artikel 3 Buchstabe a ebenfalls vom Inverkehrbringen ausgeschlossen ist.

Das WaG baut auf der Gleichwertigkeit der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtfunktion (Waldfunktionen gemäss Bundesverfassung SR 101 und Waldgesetzgebung SR 921.0) auf und setzt diese in seinen Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes konsequent um. Artikel 51 WaG zur Forstorganisation und die kantonalen Ausführungserlasse gewährleisten seit jeher einen funktionierenden und flächendeckenden Vollzug. Damit kann die Waldbewirtschaftung in der Schweiz grundsätzlich als nachhaltig und legal bezeichnet werden. Hinzuweisen ist namentlich auf Artikel 21 WaG, der für das Fällen von Bäumen und für Pflegeeingriffe jeweils eine behördliche Schlagbewilligung verlangt (Holzernte im Privatwald im Umfang von wenigen Kubikmetern für den privaten Gebrauch, kann je nach kantonaler Praxis ausgenommen sein), in der Praxis meist als Schlaganzeichnung (Bezeichnung der zu schlagenden Bäume im Gelände durch den zuständigen Förster) umgesetzt. Die Schlagbewilligung ist ein wichtiges Element beim Vollzug und bei der Kontrolle der diversen Anforderungen der Waldgesetzgebung an die Bewirtschaftung. D.h., für die Umsetzung der HHV bei Holz aus dem Schweizer Wald kann auf das bestehende Regelwerk und den bewährten Vollzug zurückgegriffen werden.

Wie oben erwähnt, müssen auch die Schweizer Erstinverkehrbringer ein System der Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 einhalten. Es wird hierfür aber genügen, folgende Informationen nach Artikel 5 zu generieren, während fünf Jahren (Art. 8) aufzubewahren und den zuständigen kantonalen Behörden (in den meisten Fällen werden das die kantonalen Forstdienste sein) den Zugang dazu zu gewähren (vgl. in Anlehnung auch § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMEL vom 25. November 2013 zum Deutschen Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 11.07.2011 [HolzSiG]):

− Beschreibung, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart, zusätzliche Angabe des wissenschaftlichen Namens der Baumart, wenn der gängige Name der Baumart nicht eindeutig ist;

26/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275