Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Ingress
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834 (USG)
verordnet:
Die Holzhandelsverordnung stützt sich auf die neuen Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Sorgfaltspflicht und die Administrativmassnahmen zu Artikel 35e Absatz 2 sowie Artikel 35f Absatz 2 und 4 USG. Weiter stützt sich die Verordnung auf die beiden allgemeinen Kompetenznormen zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 39 Absatz 1 USG.
4.2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.
Zweck der Verordnung ist die Umsetzung des unter Artikel 35e Absatz 1 USG festgelegten Verbots, illegal geerntetes und gehandeltes Holz erstmalig in Verkehr zu bringen. Illegaler Einschlag kann Holz betreffen, das von gefährdeten oder geschützten Arten stammt, das in Schutzgebieten geschlagen wurde oder für dessen Nutzung keine Genehmigung vorliegt. Die Holzernte und der damit verbundene Handel sollen zum Schutz des Waldes, des Klimas sowie der Biodiversität dienen und im Einklang mit den Vorschriften des Ursprungslandes stehen (BBl 2019 1261). Der Begriff der Legalität, des Einschlags und des Handels ist unter Artikel 3 Buchstaben e und f definiert.
Artikel 2 Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1.
2
Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Geltungsbereich der HHV mit demjenigen der EUTR identisch ist, da ansonsten Handelshemmnisse mit der EU bestehen blieben. Dies verlangt auch Artikel 35e Absatz 2 USG, wonach der Bundesrat die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union festlegt.
Verpackungsmaterial, das ausschliesslich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, fällt nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Absatz 1: Der Geltungsbereich der HHV umfasst die in Anhang 1 festgelegten Holzprodukte und -erzeugnisse, wie beispielsweise Brennholz, Rohholz, Holz das auf verschiedene Arten bearbeitete wurde, wie Schnittwaren (gesägtes Holz), Furnierblätter oder verarbeitetes Holz wie Span- und Faserplatten. Der Geltungsbereich umfasst aber auch Holzprodukte wie Papier, Holzmöbel oder vorgefertigte Gebäude. Die Liste in Anhang 1 ist wo möglich identisch mit der Liste im Anhang der EUTR und auch Artikel 2 Absatz 1 entspricht Artikel 2 Buchstabe a EUTR, der den Begriff «Holz und Holzerzeugnisse» definiert. Die Waren sind entsprechend dem harmonisiertem System der Zolltarife in Anhang 1 aufgeführt. Dieser Anhang kann vom UVEK
4 SR 814.01
7/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275