Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
Artikel 6 Risikobewertung
Die Erstinverkehrbringer müssen eine Risikobewertung durchführen. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und den nachfolgenden Kriterien:
a. das allfällige Vorliegen einer Zusicherung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften umfassen;
b. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten;
c. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzelnen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaffneten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen;
d. allfällige Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Holz und Holzerzeugnissen;
e. die Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;
f. das Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren zur guten Regierungsführung.
Artikel 6 zur Risikobewertung stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe a USG. Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EUTR. Sie deckt sich auch mit den Bestimmungen in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012.
Die Erstinverkehrbringer sind verpflichtet, eine Risikobewertung vorzunehmen, die es erlaubt, das konkrete Risiko, ob das von ihnen in Verkehr gebrachte Holz oder Holzerzeugnis aus illegalem Einschlag stammt, zu bewerten. Bei der Vornahme der Risikobewertung sind zum einen die in Artikel 5 erhobenen spezifischen Informationen zum betreffenden Holzerzeugnis und zum anderen die allgemeinen Informationen nach dieser Bestimmung, wie die Verbreitung von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten (Buchstabe b) sowie die Häufigkeit von illegalen Einschlagspraktiken am Ort des Holzeinschlages (Bst. c) und die Komplexität der Lieferkette (Buchstabe e), zu berücksichtigen. Ausserdem müssen das Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren zur guten Regierungsführung in die Risikobewertung einfliessen. Stammt das für das Holzerzeugnis verwendete Holz aus unterschiedlichen Quellen, was beispielsweise bei einem Möbelstück aus Holz der Fall sein kann, ist das Risiko für jeden Bestandteil und jede Holzart und deren Herkunft separat zu bewerten.
Das angewendete System muss auf jede gelieferte Holzart oder Holzerzeugnissen vom betreffenden Lieferanten angewendet werden. Bleiben sich Lieferant, Baumart, Land des Holzeinschlags sowie gegebenenfalls die Region(en) und die Konzession(en) für den Holzeinschlag gleich, muss das Sorgfaltspflichtsystem jeweils jährlich von Neuem angewendet werden. Vgl. zum ganzen Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012.
Zur Risikobewertung sollen auch die Empfehlungen der «Expert Group on the EU Timber Regulation and FLEGT Regulation. Guidance document – Risk Mitigation measures)»10 beachtet werden. Diese Empfehlungen betreffen Artikel 4.2 und Artikel 6.1 Buschstabe c der EUTR und Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 und sie zeigen auf, wie das Risiko richtig Eingeschätzt werden kann.
Buchstabe a: Für die Risikobewertung können auch Zusicherungen von unabhängigen Dritten, z.B. anerkannte Zertifizierungen, herangezogen werden. Darunter fällt eine Zertifizierung nach den Regeln des Forest Stewardship Coucil FSC oder nach dem Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes PEFC. Ausserdem können amtliche Dokumente, aus denen vertraglichen Verpflichtungen ersichtlich sind, sowie Verhaltenskodizes oder Be-
10 https://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/Guidance%20-%20Risk%20mitigation%20measures.pdf (besucht am 13.11.2019) 12/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275