Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
Es wird im Sinne einer unabhängigen Konformitätsbewertung in Form einer Inspektion gemäss ISO 17020 notwendig sein, die geforderten Fachkompetenzen der Inspektionsstellen und die zu inspizierenden Punkte in einem Pflichtenheft festzuhalten. Dieses Pflichtenheft wird von BAFU noch zu erarbeiten sein.
Artikel 11 Anerkennung
1
Eine Inspektionsstelle kann anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
a. Sie muss über eine Rechtspersönlichkeit verfügen und Sitz in der Schweiz haben.
b. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen und in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen.
c. Sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen.
d. Sie verfügt über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020, Typ C).
2
Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin; diesem sind die Unterlagen nach Anhang 2 beizulegen. Zuständig für die Anerkennung ist das BAFU. Es erlässt ein Pflichtheft, welches festhält, über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen müssen und welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und in einem Bericht festgehalten werden müssen.
3
Erfüllt eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr das BAFU eine Frist zur Behebung des Mangels. Ist der Mangel nach Fristablauf nicht behoben, so entzieht das BAFU der Organisation die Anerkennung und informiert die SAS.
4
Die SAS sendet dem BAFU die Berichte, die sie im Rahmen der Akkreditierung und der Aufrechterhaltung der Akkreditierung der Inspektionsstellen erstellt.
5
Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen.
Artikel 11 zur Anerkennung der Inspektionsstellen stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe c USG. Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 8 Absatz 2 – 8 EUTR. In der EU wird die Anerkennung von der Kommission erteilt (Artikel 8 Absatz 3 EUTR) und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 im Detail geregelt. Die EU führt eine Liste der von der Kommission anerkannten Inspektionsstellen. Diese wird laufend aktualisiert. Die Liste ist auf Internet abrufbar14.
Absatz 1: Absatz 1 listet die Anforderungen auf, welche eine Organisation einzuhalten hat, damit sie einen Antrag auf Anerkennung als Inspektionsstelle einreichen kann. In formeller Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Inspektionsstelle über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen muss; zudem muss sie einen Sitz in der Schweiz haben, da der Bund aufgrund des Territorialitätsprinzip keine Inspektionsstelle ausserhalb der Schweiz anerkennen bzw. ablehnen und überwachen kann (Bst. a). Weiter muss die Inspektionsstelle gewährleisten, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen (Bst. c).
Das erforderliche Fachwissen (Bst. b) weist eine Inspektionsstelle in erster Linie durch fachlich kompetentes Personal nach. Das BAFU hält die notwendigen Fachkompetenzen in einem Pflichtenheft fest. Die Fachkompetenzen können entsprechend Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 anhand der Ausbildung und der Berufserfahrung des Personals beurteilt werden.
Absatz 2 – 4: Zuständig für die Anerkennung einer Inspektionsstelle ist das BAFU. Absätze 2
– 4 geben den Ablauf des Anerkennungsverfahrens wieder und halten auch fest, wie sich das Vorgehen gestaltet, wenn eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Der Gesuchsteller muss über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Norm ISO/IEC 17020, Typ C, als Konformitätsbewertungsstelle die Inspektionen
14 www.ec.europa.eu > European Commission > Environment > Nature and Biodiversity > Forests > List of recognized monitoring organisations. 16/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275