Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
Artikel 19 zur Beschlagnahme und Einziehung stützt sich auf Artikel 35f Absatz 4 USG. Die Bestimmung entspricht Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a EUTR. Für entsprechende Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten kann beispielhaft auf § 2 Absatz 3 HolzSiG und § 15 des Österreichischen Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Holz vom 6. August 2013 [HolzHÜG] verwiesen werden. Zur Anwendung kommen grundsätzlich die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Prinzipien.
Absatz 1: Unter der Voraussetzung, dass begründeter Verdacht besteht, dass ein Holzprodukt aus illegal geschlagenem Holz stammt, kann die zuständige Kontrollbehörde das betreffende Holz oder die betreffenden Holzerzeugnisse beschlagnahmen, also temporär einziehen. Zweck der Beschlagnahme ist einerseits die Beweissicherung und andererseits die Sicherstellung einer allfälligen späteren Einziehung oder Rücksendung in das Ursprungsland.
Absatz 2: Kann bei einem verdächtigen Produkt die legale Herkunft nicht einwandfrei nachgewiesen werden, ist der verantwortlichen Erstinverkehrbringerin eine angemessene Frist für die Erbringung der erforderlichen Nachweise bzw. für die Entkräftung des von den Behörden festgestellten Verdachts zu setzen. Während dieser Zeit wird die Beschlagnahme aufrechterhalten. Werden die eingeforderten Nachweise innert Frist erbracht, geben die Behörden die beschlagnahmten Produkte wieder frei. Trotz Beschlagnahme bleibt das Produkt im zivilrechtlichen Gewahrsam der Erstinverkehrbringerin, da sie dieses nach Entkräftung des Verdachts wiedererlangen kann, ohne dass zwischenzeitlich eine andere Person Gewahrsamsinhaberin werden kann.
Absatz 3: Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet bzw. kann der im Rahmen der Beschlagnahme gerügte Mangel nicht behoben werden, können also bspw. die erforderlichen Nachweise nicht innert Frist erbracht werden, oder erweist sich definitiv, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen, werden das beschlagnahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse von den Kontrollbehörden eingezogen, d.h. der ursprüngliche Gewahrsam der Erstinverkehrbringerin wird permanent aufgehoben. Was mit den eingezogenen Gegenständen passiert, ist unter Artikel 20 geregelt.
Artikel 20 Beschlagnahmte und eingezogene Produkte
1
Beschlagnahmte Produkte werden vorübergehend an einem geeigneten Ort und auf Kosten des Erstinverkehrbringers gelagert.
2
Eingezogene Produkte werden:
a. veräussert;
b. an den Ort der Herkunft zurückgesandt; oder
c. vernichtet, beispielsweise mittels einer energetischen Verwertung.
Artikel 20 stützt sich auf Artikel 35f Absatz 4 USG. Die Massnahmen nach dieser Bestimmung verursachen teils hohe Kosten; zu nennen sind hier namentlich die Lagerkosten und die Kosten einer Rücksendung an den Herkunftsort. Da der fehlbare Erstinverkehrbringer die Massnahmen zu verantworten hat, werden ihr die Kosten gestützt auf Artikel 2 USG (Verursacherprinzip) jeweils in Rechnung gestellt.
Absatz 1: Die Lagerung der beschlagnahmten Produkte muss an einem sicheren Ort erfolgen. Der Ort muss zudem gewährleisten, dass die Qualität der Produkte während der Beschlagnahme erhalten bleibt. Falls angezeigt können beschlagnahmten Produkte am Domizil des Empfängers gelagert werden, die Produkte werden aber bis zur Klärung des Sachverhalts und mit einem Verwendungsverbot belegt.
Absatz 2 Buchstabe b: Für die Veräusserung eingezogener Produkte kann beispielhaft auf § 2 Absatz 3 Ziffer 2 des deutschen HolzSiG und § 15 Absatz 3 des österreichischen HolzHÜG verwiesen werden. Bei der Veräusserung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in den offenen Handel gelangen. Ist dies nicht möglich, ist auf eine Veräusserung zu verzichten.
21/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275