Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

Abs. 3), die Kontrolle der Inspektionsstellen (Art. 16) sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Produkten (Art. 19 und 20). Neben dem BAFU üben die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Kontrollfunktionen aus. So sind die Kantone namentlich zuständig für die Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz aus dem Schweizer Wald (Art. 16 Abs. 2), während dem die EZV auf Verlangen des BAFU Lieferungen überprüft (Art. 17). Bei der Beschlagnahme und Einziehung wird das BAFU sowohl von den Kantonen wie auch der Eidgenössischen Zollverwaltung unterstützt (Art. 17).

Mit einer Übergangsbestimmung stellt die Verordnung klar, dass sie nur für nach dem Inkrafttreten erstmalig in Verkehr gebrachte Produkte gilt (Art. 24).

Vorerst verzichtet werden soll auf die Einführung der gemäss Artikel 35f Absatz 3 USG möglichen Meldepflicht für Erstinverkehrbringer, da sich diese bereits über die Zollanmeldungen identifizieren lassen.

3 Verhältnis zum internationalen Recht

Seit dem 3. März 2013 gilt in der EU die EUTR. Sie verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und verpflichtet alle erstmaligen Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die EUTR wurde durch die Verordnung2 (EU) Nr. 363/2012 und die Durchführungsverordnung3 (EU) Nr. 607/2012 ergänzt. Andere Länder, wie beispielsweise die Vereinigten Staaten von Amerika (US Lacey Act 2008), Australien (Australien Illegal Logging Prohibition Act 2012) oder Japan (Japan Clean Wood Act 2017) haben ähnliche Gesetze verabschiedet, die ebenfalls die Einfuhr und Weiterverarbeitung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verbieten.

Die Schweiz ist von den Auswirkungen der EUTR betroffen. Inverkehrbringer in der EU müssen nämlich beim Import von Holzerzeugnissen (z.B. Rohholz, Schnittholz, Holzwerkstoffe, Fertigwaren aus Holz und Papier) aus der Schweiz die in der EUTR vorgegebenen Sorgfaltspflichten beachten. Sie müssen insbesondere von Lieferanten aus der Schweiz die für das Inverkehrbringen in der EU nötigen Informationen verlangen. Schweizer Exporteure müssen sich daher mit den Sorgfaltspflichten, denen ihre Abnehmer in der EU unterworfen sind, vertraut machen. Entsprechende Informationen müssen sowohl für das in der Schweiz geschlagene Holz als auch für importiertes Holz an die EU-Abnehmer geliefert werden.

Die vorliegende Verordnung ist analog zur EUTR aufgebaut und wurde zudem aus den gleichen umweltpolitischen Gründen erlassen wie in der EU: Nur durch eine geeinte Vorgehensweise kann dem illegalen Holzeinschlag und -handel sowie den damit verbundenen Umweltrisiken entgegengewirkt werden. Die Regelung wird daher autonom übernommen und soll auch dann eingeführt werden, wenn mit der EU keine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der entsprechenden Vorschriften abgeschlossen werden kann.

2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 363/2012 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR)

3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 607/2012 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR) 6/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275