Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
durchführt, verfügen. Bei der Beurteilung der Gesuche kann das BAFU die SAS beiziehen. Das Unternehmen stellt dem BAFU die Akkreditierungsunterlagen für die Anerkennung dem BAFU vollumfänglich zur Verfügung. Die Anerkennung kann nur auf Antrag hin erfolgen. Die SAS und das BAFU informieren sich gegenseitig falls eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Die für eine Akkreditierung notwendigen Unterlagen und die in Anhang 2 aufgelisteten Unterlagen, die mit dem Gesuch auf Anerkennung einzureichen sind, entsprechen inhaltlich grundsätzlich den von der EU geforderten Unterlagen. Diese sind unter Artikel 3 – 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 festgehalten. Vgl. die Erläuterungen zu Anhang 2 hiernach.
Absatz 5: Aus Transparenzgründen führt das BAFU ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen. Das Verzeichnis dient zudem den Erstinverkehrbringern bei der Suche nach einer für sie geeigneten Inspektionsstellen. Auch Artikel 9 EUTR sieht ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen vor.
4.5 4. Kapitel: Datenbearbeitung
Artikel 12 Erfassung von Daten im Informationssystem und Zugriff
1 Das BAFU betreibt ein Informationssystem. Es erfasst darin folgende Daten:
a. Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen;
b. Ergebnisse von Kontrollen;
c. Daten über die Abklärung, die Eröffnung, den Stand sowie das Ergebnis von Strafverfahren;
d. Daten über die Anordnung, den Stand sowie das Ergebnis von administrativen Massnahmen.
2 Die Kantone haben Zugriff auf das Informationssystem und erfassen darin Daten, soweit es für den Vollzug nach Artikel 16 Absatz 3 erforderlich ist.
3 Im Rahmen einer Kontrolle erfassen die Unternehmen auf Aufforderung des BAFU hin die entsprechenden Unterlagen im Informationssystem.
Aufgrund der Komplexität der Kontrolle eines Sorgfaltspflichtsystems ist es unerlässlich effiziente und moderne digitale Hilfsmittel einzusetzen, um die Kontrollen möglichst effizient durchzuführen.
Absatz 1: Absatz 1 listet die im Informationssystem zu erfassenden Daten auf. Namentlich sind die Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, wie die für das System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung erforderlichen Informationen nach Artikel 5 zu erfassen. Dazu gehören Unterlagen über das Sorgfaltspflichtsystem sowie dessen Aktualisierungen und auch Unterlagen aus der Anwendung des Systems. Die Unterlagen aus der Anwendung umfassen alle Unterlagen, welche die bei den Tätigkeiten nach Artikel 4 – 7 dieser Verordnung anfallen und bei einer Kontrolle geprüft werden. Dazu gehören auch die Informationen über die Lieferanten und Abnehmer von Händlern (Bst. a). Damit ist eine effiziente und risikobasierte Kontrolle des Handels (Art. 17) möglich. Diese Informationen erlauben es dem BAFU und den Kantonen, mit Stichproben gezielt gegen potenziell fehlbare Erstinverkehrbringer und Händler vorzugehen, und erleichtern die Berichterstattung. Die Ergebnisse von Kontrollen nach Buchstabe b umfassen die Kontrollprotokolle inkl. Beweisaufnahmen wie Fotos und die Dokumentation von genommenen Proben.
Absatz 2: Die Kantone sollen dort, wo der Vollzug ihnen obliegt, ebenfalls Daten erfassen. Um ihre Kontrollaufgaben nach Artikel 16 wahrnehmen können, müssen sie auf jene Daten des Informationssystems Zugriff haben, die sie für ihren Vollzug benötigen.
Absatz 3: Ermöglicht es dem BAFU im Rahmen einer Kontrolle die Unternehmen zu verpflichten die entsprechenden Unterlagen im Informationssystem selbst zu erfassen. Diese Erfassung durch die Unternehmen erlaubt es auch, Kontrollen am Schreibtisch durchzuführen und Reisezeit einzusparen.
17/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275