Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
laufend den neusten Erkenntnissen oder Änderungen der Liste der EUTR angepasst werden (Art. 22); vgl. die Erläuterungen zu Anhang 1 hiernach.
Absatz 2: Artikel 30 Absatz 2 USG legt fest, dass Abfälle soweit wie möglich verwertet werden müssen. Würden die Anforderungen dieser Verordnung, namentlich Artikel 4 – 9, auch für Holzabfälle gelten, würde das Recycling und der Handel von Holzabfällen unverhältnismässig erschwert. Deshalb sind Holz und Holzerzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben, vom Geltungsbereich der Holzhandelsverordnung ausgenommen. Die detaillierten Anforderungen an den Umgang mit Holzabfällen sind der Abfallverordnung zu entnehmen (VVEA; SR 814.600). Absatz 2 entspricht Artikel 2 Buchstabe a EUTR. So fallen beispielsweise Altpapier, Holz aus demontierten Gebäuden oder Produkte aus Altholz unter diese Ausnahme.
Erstinverkehrbringer, welche Holzabfälle in die Schweiz importieren, haben den Beweis zu dokumentieren, dass es sich hierbei um Holzabfälle handelt (offizielle Unterlagen der zuständigen nationalen Behörden, zertifiziertes Recyclingmaterial, Bestätigung der Lieferantin durch Aufnahmen wie z.B. Fotos, Geschäftstätigkeit des Erstinverkehrbringers, usw.).
Nebenprodukte eines Herstellungsprozesses, bei denen es sich um Materialen handelt, welche das Ende ihres Lebenszyklus noch nicht erreicht haben (wie z.B. Sägespäne oder Hackschnitzel), fallen aber nicht unter diese Ausnahme.
Artikel 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. erstmaliges Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
b. Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt;
c. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, bezieht oder weitergibt;
d. Ursprungsland: Land des Holzeinschlags;
e. illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde;
f. einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:
1. Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebieten,
2. Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen,
3. Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,
4. Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag berührt sind, und
5. Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist.
g. Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.
Erweisen sich im Rahmen der Anwendung der Verordnungsbestimmungen bestimmte Begriffe als auslegungsbedürftig, ist auf die EUTR und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zurückzugreifen; dies, weil Artikel 35e Absatz 2 den Bundesrat beauftragt, die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union festzulegen.
Buchstabe a: Die Definition des erstmaligen Inverkehrbringens entspricht Artikel 2 Buchstabe b EUTR. Massgebend für das Inverkehrbringen ist, dass das Holz in der Schweiz physisch vorhanden ist, weil es entweder hier geschlagen oder eingeführt wurde. Das schliesst das entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein. Waren, die
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