Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

1 Ausgangslage

Die gleichlautenden Motionen 17.3855 von Ständerat Föhn und 17.3843 von Nationalrätin Flückiger «Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz» verlangen vom Bundesrat die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen, damit in der Schweiz eine der Holzhandelsverordnung der Europäischen Union (EU) (Verordnung [EU] Nr. 995/2010; in Englisch: European Timber Regulation, deshalb kurz EUTR1) identischen Regelung geschaffen wird, welche den Import von Holz aus illegalem Holzschlag verbietet und unnötige Handelshemmnisse für Schweizer Unternehmen beseitigt. Die Motionen wurden vom Parlament angenommen.

Der Bundesrat hatte bereits in seinem Vorschlag zur Revision des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Grüne Wirtschaft» die Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage für eine der EUTR gleichwertigen Regelung vorgesehen (14.019). Die damals vorgeschlagene Regelung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten war sowohl in der Vernehmlassung als auch in der parlamentarischen Beratung unbestritten. Die gesamte Gesetzesvorlage wurde aber vom Parlament im Dezember 2015 abgelehnt. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatte aufgrund der beiden Motionen entschieden, diese Bestimmungen wiederaufzunehmen und dem Parlament zum Entscheid vorzulegen. Die entsprechende Änderung des Umweltschutzgesetzes für die Einführung eines Verbots des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz wurde durch den Bundesrat zu Handen des Parlaments am 7. Dezember 2018 verabschiedet (BBl 2019 1251). Das Parlament hat am 27. September 2019 die neuen Grundlagen im USG für ein Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz beschlossen.

1.1 Änderung des Umweltschutzgesetzes

Die Einführung eines Verbots des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz umfasst folgende Änderungen des USG: ein neuer 2. Abschnitt «Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte» im 7. Kapitel des USG mit vier neuen Bestimmungen, namentlich Artikel 35e USG betreffend «Anforderungen an das Inverkehrbringen, Artikel 35f USG zur Sorgfaltspflicht, Artikel 35g USG zur Rückverfolgbarkeit und Artikel 35h USG zur Datenbearbeitung. Zentral ist dabei das Verbot, Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewonnen oder gehandelt worden sind, erstmalig in Verkehr zu bringen (Art. 35e USG). Die neuen Bestimmungen ermöglichen es dem Bundesrat zum einen, im Einklang mit den Bestimmungen der EU, neu Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Art. 35e Abs. 2 USG) und eine Sorgfaltspflicht für die Inverkehrbringer einzuführen (Art. 35f USG). Zum anderen, legen sie eine Dokumentationspflicht für Händler zwecks Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen fest (Art. 35g USG) und enthalten die erforderliche datenschutzrechtliche Grundlage für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen des Vollzugs (Art. 35h USG). Die Vorlage enthält weiter eine Ergänzung der Vollzugskompetenzen des Bundes (Art. 41 Abs. 1 USG) und der Strafbestimmungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. r und Art. 61 Abs. 1 Bst. mbis USG).

Das Parlament hat die ursprüngliche Vorlage mit einer Kompetenz für den Bundesrat ergänzt, die ihm ermöglicht im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehrbringen von anderen Rohstoffen oder Produkten zu stellen. Der Bundesrat soll auch Verbote erlassen können, falls Anbau, Abbau oder Herstellung sowie Handel eines Produkts die Umwelt erheblich belasten oder Ressourcen gefährden (Art. 35e Abs. 3 USG) sollte. Damit zielte das Parlament beispielsweise auf das umstrittene Palmöl, dessen Produktion bekanntlich

1 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzprodukte in Verkehr bringen. Fassung vom 12.11.2010 3/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275