Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
tionen zu jeder Holzart, Legalität des Ursprungs sowie alle weiteren in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Informationen vorhanden sein. Im Kapitel 8 und Anhang II des EUTR-Leitfadens6 ist die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für diese Holzerzeugnisse weiter erläutert.
Dieser Absatz entspricht inhaltlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a EUTR. Unter den Buchstaben a – f werden die zu beschaffenden Informationen genau umschrieben. Folgende Punkte bedürfen einer Erläuterung:
Absatz 1 Buchstabe a: Der vollständige wissenschaftliche Name nach Buchstabe a ist erforderlich, weil in gewissen Fällen der gängige Name (Handelsname) der Baumart nicht eindeutig ist.
Absatz 1 Buchstabe b, c und d: Diese Regelungen entsprechen Artikel 3 Absatz 3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012. Es ist bekannt, dass in gewissen grösseren Ländern der Vollzug der Waldgesetzgebung in peripheren Regionen tendenziell weniger gut funktionieren kann. So könnte beispielsweise aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen das Risiko eines illegalen Holzschlags in gewissen Regionen eines grossen Landes gemeinhin grösser eingeschätzt werden, als in anderen Regionen. In solchen Fällen ist also neben dem Ursprungsland zusätzlich die Region anzugeben. Falls auch innerhalb einer Region Unterschiede bekannt sind, z.B. bei Konzessionen, sind hierzu gesondert Informationen zu beschaffen.
Absatz 1 Buchstabe g: Die Erstinverkehrbringer müssen abklären, welche Rechtsvorschriften für den Holzeinschlag im Ursprungsland gelten. Die Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes eingehalten wurden, beinhalten Dokumente entsprechend der unter Artikel 3 Buchstabe f definierten Bereiche, die von den zuständigen Behörden ausgestellt worden sind. Bei Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der EU müssen die Informationen nach Artikel 5 vorliegen, wobei in der Regel der Nachweis des Erstinverkehrbringens in der EU als Nachweis nach Buchstabe g betrachtet werden kann.
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) und die Schweizerische Ausführungsgesetzgebung zum CI-TES enthalten diverse Anforderungen an die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Arten, die nach CITES geschützt sind. U.a. ist eine Ausfuhrgenehmigung für eine gemäss CITES geschützte Art nur möglich, wenn die betreffende Art im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes geschlagen worden ist. Besteht deshalb für die betreffenden Holzprodukte eine Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 4 oder Artikel 12 Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES; SR 453.0), sind nach Buchstabe g keine Nachweise erforderlich.
Falls Ursprungsländer Systeme betreiben und dazu Dokumente herausgeben, welche eine glaubwürdige und einfache Prüfung der Legalität von Lieferungen zulassen, sollen diese Dokumente bei der Einfuhr geprüft werden. Dazu zählen Lizenzen7 aus Ländern die mit der EU ein FLEGT-Partnerabkommen8[Forest Law Enforcement, Governance and Trade] abgeschlossen haben. Im Rahmen des EU FLEGT Action Plan9 schliesst die EU solche Partnerschaftsabkommen ab. Dazu richten die Partnerländer ein Genehmigungs- und Lizenzsystem ein, um so zu gewährleisten, dass nur legal eingeschlagenes Holz exportiert wird. Die EU verlangt, dass dieses System für alle Exporte zur Anwendung kommt, entsprechend ist dies auch für die Schweiz von Bedeutung.
Absatz 2: Neben den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zu den Holzprodukten müssen die Erstinverkehrbringer auch festhalten, an welche Händler sie die Produkte weitergegeben haben. Dies dient der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g Absatz 1 USG.
6 https://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/eutr_guidance.zip (besucht am 11.02.2020)
7 http://www.flegtlicence.org/ (besucht am 11.02.2020)
8 www.flegt.org(besucht am 11.02.2020)
9 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52003DC0251 (besucht am 11.02.2020) 11/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275