Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

Mit Artikel 35h Absatz 1 USG liegt die nach Artikel 17 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) erforderliche explizite gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten vor.

Im Informationssystem erfasst das BAFU die unter Artikel 13 aufgelisteten Daten. Wichtig ist, dass das neue Informationssystem mit den Daten des elektronischen Zollanmeldesystems verknüpft wird, damit die EZV ihre Mitwirkungsaufgaben nach Artikel 17 über ihr bestehendes und bewährtes System effizient wahrnehmen kann. Mit Artikel 112 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) besteht die datenschutzrechtliche Gesetzesgrundlage für die Weitergabe von für den Vollzug dieser Verordnung notwendiger besonders schützenswerten Zolldaten durch die EZV an das BAFU und an die Kantone.

Artikel 13 Informationssystem BGCITES

Das BAFU kann im Rahmen seiner Kontrolle nach Artikel 16 Absatz 2 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g letzter Satzteil Auskunft aus dem Informationssystem BGCITES verlangen.

Dieses Vorgehen ist verhältnismässig und erleichtert den Informationsaustausch zwischen Ämtern. Gewisses Holz und Holzprodukte wie z.B. Ebenholz aus Madagaskar fallen in den Geltungsbereich des BGCites. Nach dieser Regelung wird jede Einfuhr von Produkten, die im Geltungsbereich des Gesetzes sind, vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einzeln bewilligt. Deshalb ist es nicht nötig, für solchermassen kontrollierte Produkte noch einmal eine umfassende Risikoprüfung vorzunehmen. Allerdings muss das BAFU wissen, ob die Einfuhr oder der Handel der fraglichen Exemplare von Arten nach den Anhängen I – III CITES effektiv vom BLV bewilligt wurde.

Artikel 14 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institu-

tionen

1 Das BAFU ist die zuständige Behörde für die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institutionen.

2 Es kann Personendaten von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, an die zuständigen Verwaltungsbehörden der Europäischen Union (EU) und der EU-Mitgliedstaaten bekanntgeben, sofern dies für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen erforderlich ist.

Um zu kontrollieren, ob Erstinverkehrbringer in der Schweiz die Sorgfaltspflicht korrekt angewendet haben, kann es erforderlich sein, sich mit anderen Behörden der EU oder anderer Staaten auszutauschen. Zudem können auch europäische Vollzugsbehörden in der Schweiz um entsprechende Informationen ersuchen. Hierbei kann es auch um besonders schutzwürdige Informationen wie z.B. Strafurteile gehen.

Artikel 15 Informatiksicherheit

Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201115.

Aufgrund derjenigen Personendaten, die besonders schützenswert sind (bspw. zu Strafverfahren) und im Informationssystem erfasst werden, ist die Informatiksicherheit des Systems besonders wichtig. Artikel 15 legt daher fest, dass sich die Sicherheitsmassnahmen nach der Bundesinformatikverordnung (SR 172.010.58) richten. Nach Artikel 3 Absatz 8 dieser Verord-

15 SR 172.010.58

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