Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

Erstinverkehrbringer müssen eigene Systeme von Sorgfaltspflichten entwickeln, anwenden und regelmässig bewerten. Sie können eine vom BAFU nach Artikel 10 anerkannten Inspektionsstelle damit beauftragen, das System und dessen Anwendung auf seine Konformität hin zu bewerten. Die Bewertung hat einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Der Bund will mit der Anerkennung von Inspektionsstellen einen niederschwelligen Zugang zu Inspektion und Beratung verfügbar machen. Übt eine Inspektionsstelle beide Tätigkeiten aus, sind diese klar voneinander zu trennen. Speziell KMU sollen mit der Beauftragung einer Inspektionsstelle auf einfache Art und mit verhältnismässigem Aufwand ihr Sorgfaltspflichtsystem und dessen Anwendung in einer Inspektion auf die Konformität hin regelmässig bewerten lassen können.

Erstinverkehrbringer können neben der Inspektion auch Beratungsdienstleistungen einer Inspektionsstelle in Anspruch nehmen. Diese Stellen müssen jedoch die entsprechenden Unparteilichkeitsanforderungen wahren und die Tätigkeit der Inspektion von der Tätigkeit der Beratung klar trennen. Diese Beratung ist aber nicht exklusiv den Inspektionsstellen vorbehalten, sie kann auch von Dritten, die keine Inspektionsstellen sind, erfolgen. Damit ist ein fairer Wettbewerb unter den beratenden Unternehmen gewährleistet. Beratung kann dabei unterstützen ein Sorgfaltspflichtsystem zu entwickeln, das den Bedürfnissen der Erstinverkehrbringer gerecht wird. Ausserdem kann sie den Erstinverkehrbringer dabei unterstützen, das System ordentlich anzuwenden.

Buchstabe a: Die Inspektionsstelle bewertet in einer Inspektion die Konformität des Sorgfaltspflichtsystems sowie dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer. Die zu bewertenden Punkte werden vom BAFU in einem Pflichtenheft festgehalten. Damit kann ein Erstinverkehrbringer sicherstellen, dass er den Anforderungen nach Artikel 4ff genügt.

Eine Inspektionsstelle inspiziert die ordnungsgemässe Anwendung der Systeme von Sorgfaltspflichten der Unternehmen, die sie damit beauftragen. Sie hält das Resultat in einem Inspektionsbericht fest. Sie kann nach erfolgter Inspektion und Aufzeichnung der Ergebnisse in einem gesonderten Schritt geeignete Massnahmen zur Behebung der Fehler und Mängel bei nicht ordnungsgemässer Anwendung der Systeme empfehlen.

Buchstabe b: Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe einer Inspektionsstelle, den zuständigen Behörden die Kontrolle, ob die Erstinverkehrbringer diese Verordnung richtig vollziehen, abzunehmen. Hingegen muss eine Inspektionsstelle, bei einem erheblichen oder einem wiederholten Verstoss eines Erstinverkehrbringers in gewissen, von den Behörden festgelegten Punkten der Inspektion, die zuständigen Behörden informieren.

Die hier vorgeschlagenen Aufgaben sowie das Anerkennungsprozedere weichen in gewissen Punkten von der Regelung der EU ab. So haben die Inspektionsstellen in der Schweiz eine Akkreditierung nach der internationalen Norm ISO/IEC 17020:2012 (Schweizer Norm SN EN ISO/IEC 17020:2012 respektive in Zukunft nächstgültige Norm) aufzuweisen, was in der EU nicht gefordert ist. Diese Lösung liefert die Möglichkeit über die Akkreditierung, die auf eingespielten Prozessen und einer kontinuierlichen Überwachung durch die SAS abstützt, eine äusserst glaubwürdige Inspektionsstelle zu gewährleisten. Für die Schweiz ist diese Lösung, die auf bestehenden Instrumenten basiert und eine hohe Glaubwürdigkeit besitzt, besser umsetzbar.

Im Unterschied zur EU entwickeln die Inspektionsstellen keine eigenen Systeme zur Sorgfaltspflicht, die sie den Erstinverkehrbringern zur Verfügung stellen, für sie adaptieren und danach regelmässig inspizieren. Dies nicht zuletzt, weil dann ein erheblicher Interessenskonflikt vorliegen würde und die minimal geforderte Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit bei der Inspektionstätigkeit gefährdet erscheint. Die Inspektionsstellen können lediglich nach erfolgtem Abschluss ihrer Inspektion nützliche Massnahmen zur Verbesserung des Systems zur Sorgfaltspflicht abgeben, falls dies vom Erstinverkehrbringer gewünscht wird. Das ursprüngliche Ergebnis der vorgängig durchgeführten Inspektion beim Erstinverkehrbringer ist nach wie vor vorliegend und kann durch die nachfolgenden Massnahmen nicht überschrieben werden.

15/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275