Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 32 Seiten

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Versicherten teilweise ungenügend über die Kostenfolgen informiert werden. Zudem werden auch hier Referenzpräparat und Biosimilar neben Originalpräparat und Generikum erwähnt.

12. Länderkorb und Grosshandelsmargen

12.1 Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 65bquater KVV

Nach wie vor ist es so, dass Arzneimittel im Ausland günstiger sind als in der Schweiz. Um die Schweizer Preise weiter den Preisen im Ausland anzunähern, werden Anpassungen beim APV vorgenommen. Die Anpassungen bezwecken einen kostendämpfenden Effekt einerseits, andererseits erfolgen einige Anpassungen auch der Klarheit halber und sollen damit letztlich der Rechtssicherheit dienen.

In Absatz 2 Buchstabe a von Artikel 65b wird neu festgelegt, dass der Preis aus den Referenzländern nicht mehr anhand des Durchschnitts im Sinne des arithmetischen Mittels der Preise aus den Referenzländern bestimmt wird, sondern anhand des Medians dieser Preise. Bei dieser Anpassung wird von einem kostensenkenden Effekt ausgegangen, weil sehr hohe Preise einzelner Referenzländer keinen Einfluss auf den APV mehr haben.

Artikel 65bquaterregelt den Auslandpreisvergleich.

Absatz 1 entspricht grundsätzlich Absatz 3 des bisherigen Artikels 65b. Der Begriff des „Grosshandelspreises“ wird durch „Publikumspreis“ ersetzt. Ersterer Begriff hat regelmässig für Unsicherheiten gesorgt und die Bestimmung wurde teilweise dahingehend missverstanden, dass für die Anwendung der Abzüge ein Grosshandel bestehen müsse. Dies ist jedoch nicht so. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, dass jeder Vertrieb – auch z.B. ein Direktvertrieb einer Zulassungsinhaberin zum Leistungserbringer

– Kosten verursacht. Diese Kosten sind nicht Teil des FAP und damit auch nicht Teil des APV. Entsprechend müssen diese Kosten dort, wo keine FAP öffentlich zugänglich sind – approximativ mittels durchschnittlichen Abzügen – zuerst vom publizierten Preis abgezogen werden, sei dies vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis. Ausserdem bildet die Bestimmung die Delegationsnorm für die Vornahme bestimmter Mindestabzüge gemäss KLV.

Absatz 2 entspricht Absatz 4 des bisherigen Artikels 65b.

12.2 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b KVV

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Absatz 2. Aufgrund der Berechnung des Preises aus dem APV mittels Median wird die Bestimmung dahingehend angepasst, dass nicht mehr der durchschnittliche FAP, sondern der FAP aus dem Median der Preise der Referenzländer veröffentlicht wird.

12.3 Artikel 34abis Absätze 1 und 2 KLV

Die Bestimmung wird dahingehend geändert, dass Norwegen anstelle von Finnland in den Länderkorb aufgenommen wird (Abs. 1). Zwischen der Schweiz und Norwegen liegt eine Kaufkraftparität vor. Für die Aufnahme von Norwegen spricht zudem, dass dies zu einer Diversifizierung des Länderkorbes führt, da über Norwegen auch Länder wie Kanada und Australien indirekt berücksichtigt werden. Weiter wird mit Norwegen eine weitere Währung aufgenommen, was zu einer geringeren Euroabhängigkeit führen dürfte. Finnland hingegen wird aus dem Länderkorb entfernt, da es insbesondere bei der Beurteilung der Aufnahme in die SL auffällig häufig wesentlich teurere Preise hat als die übrigen Referenzländer. Die Preise in Finnland sind oft auch nicht öffentlich einsehbar, so dass das BAG auf die von den Zulassungsinhaberinnen unterschriftlich bestätigten Preise vertrauen muss. Auch dieser Umstand könnte bei Finnland für überhöhte Preise mitverantwortlich sein.

Weiter wird die Bestimmung um die Möglichkeit ergänzt, dass der Vergleich auch mit weiteren Ländern vorgenommen werden kann, die eine vergleichbare Kaufkraft wie die Schweiz aufweisen. Diese Anpassung erfolgt vor allem mit Blick auf das neue Referenzland Norwegen, das zwar kein Pharmastandort darstellt, aber durchaus – wie bereits ausgeführt – eine mit der Schweiz vergleichbare Kaufkraft aufweist.

Auch in dieser Bestimmung wird der Begriff „Grosshandelspreis“ durch „Publikumspreis“ ersetzt (vgl. auch Ziffer II.12.1 „Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 65bquaterKVV“ hievor).