Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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In allen anderen Fällen berechnet die Europäische Kommission die Beträge zulasten der Fonds gemäss Artikel 100 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung entspricht der Rechnungsannahme.

Artikel 102 Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung Stellt die Prüfbehörde einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsver-

merk wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung aus, wird der Mitgliedstaat von der Europäischen Kommission aufgefordert, die Rechnungslegung zu überarbeiten und die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen innerhalb eines Monats erneut zu übermitteln.

Kapitel III: Finanzkorrekturen

Artikel 103 Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten nehmen Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstüt-

zung aus den Fonds annullieren, weil die bei der Europäischen Kommission geltend gemachten Ausgaben unregelmässig sind.

Artikel 104 Finanzkorrekturen durch die Kommission Kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass ein gravierender

Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus dem Fonds gefährdet, oder dass die in der akzeptierten Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben unregelmässig sind, was der Mitgliedstaat nicht festgestellt und gemeldet hat, oder dass der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens durch die Europäische Kommission seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 97 nicht nachgekommen ist, nimmt sie Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Programm kürzt.

Nimmt die Europäische Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies gemäss Anhang XXV. Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert sie den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen. Dieser kann innerhalb von zwei Monaten seine Anmerkungen anbringen. Ist der Mitgliedstaat mit der Finanzkorrektur nicht einverstanden, wird eine Anhörung durchgeführt. Spätestens zehn Monate nach der Anhörung oder der Übermittlung zusätzlicher von der Kommission angeforderter Informationen entscheidet die Europäische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts.

Kapitel IV: Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 105 Grundsätze und Regeln für die Aufhebung Ein Betrag in einem Programm wird von der Europäischen Kommission auf-

gehoben, sofern dieser nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel