Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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übertragen. Eine solche Übertragung wirkt sich nicht auf die Vorjahre aus und erfordert keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Der Mitgliedstaat muss die Europäische Kommission jedoch darüber in Kenntnis setzen.
Kapitel III: Technische Hilfe
Artikel 35 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission Auf Initiative der Europäischen Kommission können aus den Fonds die Vor-
bereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation, Sichtbarkeit und alle Massnahmen der administrativen und technischen Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern.
Artikel 36 Technische Hilfe der Mitgliedstaaten Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Massnahmen unter-
stützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen und die für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fondsmittel notwendig sind.
Artikel 37 Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung für technische Hilfe der Ein Mitgliedstaat darf vorschlagen, weitere Massnahmen der technischen
Mitgliedstaaten Hilfe zur Stärkung der Kapazität und der Effizienz der Behörden und öffentlichen Stellen, der Begünstigten und einschlägiger Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.
Titel IV: Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit
Kapitel I: Begleitung
Artikel 38 Begleitausschuss Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Ausschuss zur Begleitung der
Durchführung des Programms (Begleitausschuss) einzurichten; dies hat innerhalb von drei Monaten nach Benachrichtigung über den Beschluss zur Genehmigung des Programms zu erfolgen. Der Begleitausschuss kommt mindestens einmal im Jahr zusammen, um alle Punkte des Programms zu überprüfen und um das Erreichen von dessen Zielen zu beeinflussen. Er gibt sich zudem eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht werden muss.
Der in der Schweiz unter dem Vorgängerinstrument ISF-Grenze bereits eingesetzte Monitoringausschuss erfüllte ähnliche Aufgaben und kann, unter Berücksichtigung der nötigen Anpassungen, in den Begleitausschuss überführt werden.
Artikel 39 Zusammensetzung des Begleitausschusses Jeder Mitgliedstaat muss darauf achten, dass im Begleitausschuss die rele-
vanten Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Mitgliedstaaten sowie die Partner gemäss Artikel 8 Absatz 1 vertreten sind. Die Liste der Begleitausschussmitglieder ist auf der Website zu publizieren.