Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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Im vorliegenden Fall notifizierte die EU der Schweiz die Verordnung (EU) 2021/1148 am 8. Juli 2021. Der Bundesrat beschloss am 11. August 2021, die Verordnung unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen zu übernehmen, und notifizierte der EU seinen Beschluss am selben Tag. Die Zweijahresfrist würde somit ordentlich am 8. Juli 2023 enden. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fällt, endet die Frist bereits am 7. Juli 2023.

Eine allfällige Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands würde im äussersten Fall die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insgesamt, und demzufolge auch von Dublin, nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14 Abs. 2 DAA3).4

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019–2023 nicht angekündigt. Es handelt sich um eine Schengen-Weiterentwicklung, die im Rahmen von Ziel Nr. 13 fristgerecht zu übernehmen ist. Gemäss diesem Ziel steuert die Schweiz die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein.

2 Grundzüge der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung des BMVI-Fonds

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit (ISF-Grenze) geschaffen, an dem sich die Schweiz ab dem 1. August 2018 offiziell beteiligte und der Ende 2020 auslief. Wie der ISF-Grenze und dessen Vorgänger, der Aussengrenzenfonds (AGF), ist auch der neue Fonds ein Solidaritätsfonds zur Unterstützung insbesondere jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten See- und/oder Landaussengrenzen oder bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Fonds soll dazu beitragen, legale Einreisen zu erleichtern, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Schengen-Aussengrenzen zu verbessern sowie eine wirksame Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten. Der BMVI-Fonds ist zudem besser auf andere Instrumente und Initiativen der EU abgestimmt.

Anlässlich der Diskussionen über den mehrjährigen Finanzrahmen der EU für den Zeitraum 2021–2027 unterbreitete die Europäische Kommission dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament im Juni 2018 Vorschläge für die Finanzierung im Bereich Inneres. Sie vertrat dabei die Ansicht, dass Migration und Grenzverwaltung auch in Zukunft eine Herausforderung bleiben werden und die Mittel zur Bewältigung unvorhergesehener Migrationsströme und zum Schutz der Grenzen im neuen EU-Haushaltsjahr daher erheblich erhöht werden sollen. Infolgedessen werden für den nächsten Siebenjahreszeitraum rund 25,7 Milliarden Euro für Grenzverwaltung und Migration zur Verfügung stehen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sowohl die Grenzverwaltung als auch die innere Sicherheit zu immer drängenderen Prioritäten geworden sind. Die Mittel sollen insbesondere über den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) und den neuen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) bereitgestellt werden. Der AMF ist das Nachfolgeinstrument des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Die EU hat ihn als nicht Schengen-relevant bezeichnet, weshalb sich die Schweiz nicht daran beteiligen wird. Der IBMF setzt sich aus den Teilinstrumenten Zollkontrollausrüstung (BM-Zoll) und Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Fonds) zusammen, wobei Letzterer von der EU als Schengen-relevant qualifiziert wurde. Demnach ist die Schweiz als an Schengen assoziierter Staat grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am BMVI-Fonds teilzunehmen.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des BMVI-Fonds beträgt 6,241 Milliarden Euro. Die Schweiz wird sich wiederum anteilsmässig an der Äufnung des neuen Fonds beteiligen. Als Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlungen der Schweiz dient der Schengen-Schlüssel gemäss SAA (Art. 11 Abs. 3 SAA). Die definitiven Kosten der Beteiligung der Schweiz am Fonds können zum jetzigen Zeitpunkt nicht endgültig beziffert werden. Es kann jedoch von einem Schätzungswert in der Höhe von rund 300 Millionen Euro für die gesamte Laufzeit des Fonds ausgegangen werden. Im Gegenzug zu ihren finanziellen Leistungen an den Fonds wird die Schweiz Zuweisungen für nationale Massnahmen aus dem Fonds erhalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Schweiz über den Fonds Basiszuweisungen in der Höhe von rund 50 Millionen Euro erhalten wird. Zusätzlich zu diesem Betrag können später noch zweckgebundene Zuweisungen erfolgen. Die Position der Schweiz als Nettozahlerin rührt daher, dass sich ihre einzigen Schengen-Aussengrenzen an den Flughäfen mit internationalem Flugverkehr befinden.

Mit den Zuweisungen aus dem Fonds können diverse nationale Massnahmen gefördert werden, die zur Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung und einer gemeinsamen Visumpolitik beitragen. Dazu gehören beispielsweise die Weiterentwicklung von IT-Grosssystemen im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere SIS II, ETIAS, EES, Eurodac und VIS, oder die Entsendung von Verbindungsbeamten (wie Immigration oder Airline Liaison Officers).

Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (nachfolgend: CPR)6 ist Teil eines Pakets, das aus spezifischen EU-Verordnungen besteht und den Rechtsrahmen für sieben Fonds7 bildet. Sie legt den Rahmen für einen gemeinsamen Ansatz bei der Durchführung fest und gewährleistet damit eine einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung aus diesen Fonds erhalten. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften über die Aufgabenfinanzierung, die Programmplanung, die Fondsverwaltung und -kontrolle, den Rechnungsabschluss usw. Sie beinhaltet somit die Durchführungsbestimmungen für sämtliche Fonds. Infolgedessen verweist die Verordnung (EU) 2021/1148 an mehreren Stellen auf die CPR. Da von den sieben Fonds lediglich der BMVI-Fonds eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat die EU die CPR als nicht Schengen-relevant eingestuft. Da einige Bestimmungen der CPR für die korrekte Durchführung des BMVI-Fonds notwendig sind, werden diese in die Zusatzvereinbarung zum BMVI-Fonds aufgenommen und damit für die Schweiz als anwendbar erklärt.

3Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 über die Kriterien und

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, SR

0.142.392.68.

4 Siehe zum Ganzen die Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 5965, Ziff. 2.6.7.5.

5 BBl 2020 1777

6 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

7 Kohäsionsfonds (KF), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds+ (ESF+), Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Fonds) und Fonds für die innere Sicherheit (ISF).