Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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hinaus für ähnliche Vorhaben wie für die Zwecke von Buchstabe c verwendet werden.

Artikel 55 Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse Kommt beim BMVI-Fonds ein Pauschalsatz zur Anwendung, so wird dieser

nur auf die direkten Kosten des Projekts angewandt, das keiner öffentlichen Auftragsvergabe unterliegt.

Artikel 56 Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als di- Bei Projekten, die aus dem BMVI-Fonds unterstützt werden, werden Gehälter

rekte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.

Artikel 57 Zuschüsse unter Bedingungen Diese Bestimmung hält die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten

den Empfängern Finanzhilfen gewähren dürfen, die ganz oder teilweise rückzahlbar sind.

Abschnitt II: Finanzinstrumente

Artikel 58 Finanzinstrumente Diese Bestimmung ermächtigt die Verwaltungsbehörden, im Rahmen von

Programmen einen Programmbeitrag zu Finanzinstrumenten zu leisten, sofern diese von der Verwaltungsbehörde verwaltet werden und einen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele leisten.

Artikel 59 Umsetzung von Finanzinstrumenten Die von der Verwaltungsbehörde direkt eingesetzten Finanzinstrumente dür-

fen nur Darlehen oder Garantien gewähren, die folgende Formen annehmenkönnen:

a) Investition von Programmmitteln in das Kapital einer juristischen Person;

b) separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten.

Die für das Finanzinstrument einzusetzende Stelle wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt.

Artikel 60 Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Die aus den Fonds erhaltene Unterstützung wird auf ein zinstragendes Konto

Finanzierungsinstrumente erwirtschaftete Erträge bei einem im Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut überwiesen und gemäss der aktiven Kassenführung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet. Zinsen müssen im Sinne der ursprünglichen Unterstützung aus den Fonds bis zum Ende des Förderzeitraums verwendet werden. Zinsen und sonstige Erträge, die nicht korrekt verwendet werden, werden von der für das abschliessende Geschäftsjahr vorgelegten Rechnungslegung abgezogen.

Artikel 61 Differenzierte Behandlung der Investoren Diese Bestimmung hält fest, dass sowohl eine Unterstützung aus den Fonds

für Finanzinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, als auch Einkünfte, die diese Investitionen erwirtschaften und der Unterstützung aus den