Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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Titel III: Programmplanung

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

Artikel 21 Ausarbeitung und Einreichung von Programmen Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Programme zum Einsatz der Fonds für

den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auszuarbeiten. Die Programme stellen sie der Europäischen Kommission spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der CPR oder der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung zu, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Für den BMVI-Fonds befindet sich das Programmmuster in Anhang VI.

Artikel 22 Inhalt der Programme Wird ein Programm aus dem BMVI-Fonds unterstützt, ist für sämtliche spe-

zifischen Ziele des Programms eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion bereitzustellen. Zudem muss eine Auflistung der Massnahmen und deren erwartetem Beitrag zu den spezifischen und operativen Zielen vorhanden sein.

Artikel 23 Genehmigung von Programmen Die Europäische Kommission bewertet das Programm sowie dessen Überein-

stimmung mit der vorliegenden Verordnung und der BMVI-Verordnung. Sie beachtet dabei insbesondere die länderspezifischen Empfehlungen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms kann sie ihre Anmerkungen dazu dem Mitgliedstaat zukommen lassen, der gestützt darauf das Programm überarbeitet. Spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat erlässt die Europäische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.

Artikel 24 Änderung von Programmen Dem Mitgliedstaat ist es erlaubt, zusammen mit dem geänderten Programm

einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms zu stellen. Er muss dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele aufzeigen. Die Europäische Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen zusammen mit den nationalen Anforderungen. Sie kann innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. Unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen überarbeitet der Mitgliedstaat das Programm. Die Änderung eines Programms genehmigt die Europäische Kommission spätestens vier Monate nach dessen Einreichung. Während des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat Zuweisungen zwischen Massnahmenarten innerhalb derselben Priorität und zusätzlich einen Betrag von bis zu 15 Prozent der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität auf eine andere Priorität desselben Fonds