Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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Art. 11 Vorfinanzierung

Diese Bestimmung regelt den prozentualen Anteil für die Vorfinanzierung der Programme für die Jahre 2021–2026, der zwischen drei und fünf Prozent variiert. Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, werden die Raten der Jahre vor seiner Annahme im Jahr der Annahme gezahlt.

Art. 12 Kofinanzierungssätze

Bei der finanziellen Unterstützung aus dem BMVI-Fonds handelt es sich um eine Kofinanzierung, was zur Folge hat, dass der jeweilige Mitgliedstaat stets einen gewissen Anteil der anfallenden Projektkosten selbst zu tragen hat. Grundsätzlich beträgt die Förderquote aus dem BMVI-Fonds höchstens 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts. Im Falle spezifischer Massnahmen gemäss Artikel 15 kann sie jedoch bis auf 90 Prozent erhöht werden. Die Massnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, sind in Anhang IV festgehalten. Für die Betriebskostenunterstützung gemäss Artikel 16, einschliesslich der in Artikel 17 genannten Transit-Sonderregelung, und für die Soforthilfe (vgl. Art. 25) kann der Beitrag auf 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben erhöht werden. Ebenfalls kann der Beitrag an die technische Hilfe auf 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem BMVI-Fonds festgelegt.

Art. 13 Programme der Mitgliedstaaten

Bei der Erstellung der nationalen Programme, die von der Europäischen Kommission zu prüfen und zu genehmigen sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die zu verfolgenden Ziele in Anhang II, nämlich:

– Ausbau des EUROSUR;

– Unterstützung der Visumpolitik und des Aussengrenzmanagements;

– Unterstützung der konsularischen Stellen in Drittstaaten zur besseren Steuerung der Migrationsströme;

– Stärkung der integrierten Grenzverwaltung, um insbesondere den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

– Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Grenzverwaltungssysteme;

– begleitende Massnahmen zur Förderung der Harmonisierung der Grenzverwaltung, was insbesondere den technologischen Bereich betrifft;

– korrekte und einheitliche Umsetzung des Besitzstands der EU im Bereich Grenzkontrolle und Visa;

– Vorbereitung auf künftige Bedrohungen sowie möglichen Druck an den Aussengrenzen, damit die Mitgliedstaaten gezielt und schnell darauf reagieren können.

Zur Verwirklichung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechende Massnahmen in Drittstaaten unterstützen.

Um die geplanten Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Überwachung der Aussengrenzen zu optimieren und damit Kohärenz und Kosteneffizienz zu gewährleisten, konsultiert die Europäische Kommission die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den Entwürfen der nationalen Programme. Die Agentur eu-LISA wird zu den Massnahmen, die unter die operative Unterstützung fallen, konsultiert, sofern dies erforderlich erscheint.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Massnahmen für eine höhere Kofinanzierung gemäß Anhang IV zu erlassen.

Art. 14 Halbzeitüberprüfung

In der Hälfte der Laufzeit des BMVI-Fonds, das heisst im Jahr 2024, lässt die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b (611 Mio. Euro) zukommen, um neuen oder zusätzlichen Belastungen Rechnung zu tragen. Die Mittelzuweisung wird genau auf den Bedarf der Mitgliedstaaten abgestimmt (vgl. Anhang I Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 10). Um in den Genuss zusätzlicher Mittel zu kommen, muss ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Zahlung gestellt haben (vgl. Art. 10). Werden die 611 Millionen Euro nicht vollständig den Mitgliedstaaten zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag der thematischen Fazilität zugeteilt werden (Art. 10 Abs. 2).

Art. 15 Spezifische Massnahmen

Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung von spezifischen Massnahmen (transnationale oder nationale Projekte mit europäischem Mehrwert im Einklang mit den Zielen des BMVI-Fonds) einen Zusatzbetrag erhalten, sofern diese Mittel in ihren Programmen ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des BMVI-Fonds beitragen. Diese Mittel dürfen in hinreichend begründeten Fällen für andere im Programm vorgesehene Massnahmen verwendet werden, sofern die Europäische Kommission eine derartige Anpassung des Programms genehmigt.

Art. 16 Betriebskostenunterstützung

Die Mitgliedstaaten können bis zu 33 Prozent des aus dem BMVI-Fonds für sie bereitgestellten Betrags für die Betriebskostenunterstützung der Behörden verwenden. Darunter fallen beispielsweise Betriebskosten von IT-Systemen, Personalkosten sowie Kosten für die Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur (vgl. Anhang VII der Verordnung). Dafür müssen die Mitgliedstaaten den EU-Besitzstand einhalten und in ihrem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen festhalten, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele beigetragen hat.

Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, ist die Europäische Kommission befugt, gestützt auf Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.