Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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Artikel 75 Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Ver- Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, dem Begleitausschuss frühzeitig
waltungsbehörde alle notwendigen Informationen zuzustellen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Zudem gewährleistet sie die Nachbereitung der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses.
Artikel 76 Der Aufgabenbereich «Rechnungsführung» Diese Bestimmung definiert den Bereich Rechnungsführung. Sie hält fest,
dass darunter insbesondere die Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Europäischen Kommission gemäss den Artikeln 91 und 92 sowie die Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und die Bestätigung von deren Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit gemäss Artikel 98 fallen. Ebenfalls darunter fällt die Führung elektronischer Aufzeichnungen über alle Elemente der Rechnungslegung, einschliesslich der Zahlungsanträge. Nicht davon betroffen sind die Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten.
Artikel 77 Aufgaben der Prüfbehörde Diese Bestimmung definiert die Aufgaben der Prüfbehörde. Darunter fällt die
Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung. Alle Prüfungstätigkeiten werden gemäss den international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt. Mindestens einmal im Jahr trifft sich die Europäische Kommission mit den Prüfbehörden, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 78 Prüfstrategie Die Prüfbehörde ist verpflichtet, eine Prüfstrategie anhand des Musters in An-
hang XXII auszuarbeiten und diese jährlich zu aktualisieren, nachdem der Europäischen Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und der Bestätigungsvermerk übermittelt wurden. Diese Prüfstrategie umfasst sowohl Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden als auch Behörden, die mit dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung betraut sind. Diese Prüfungen werden innerhalb von 21 Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms oder nach der Änderung des Programms zur Angabe der Behörde durchgeführt.
Artikel 79 Vorhabenprüfungen Diese Bestimmung regelt das Stichprobeverfahren der Europäischen Kom-
mission bezüglich der von den Mitgliedstaaten geltend gemachten Ausgaben, wobei die Stichproben je nach Fonds unterschiedlich vorgenommen werden können. Die Europäische Kommission kann gestützt auf Artikel 114 dele-