Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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90 verwendet wurde oder für den bis zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021–2026 kein Zahlungsantrag gemäss den Artikeln 91 und 92 eingereicht wurde.
Artikel 106 Ausnahmen von den Aufhebungsregeln Diese Bestimmung hält fest, dass Beträge, die aufgrund eines Gerichtsverfah-
rens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden, von der Aufhebung ausgenommen sind. Ebenfalls von der Aufhebung ausgenommen sind Beträge, für die aus Gründen höherer Gewalt, welche die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Europäischen Kommission bis zum 31. Januar die Informationen zu den Ausnahmen für bis zum 26. Dezember geltend gemachte Beträge zuzustellen.
Artikel 107 Aufhebungsverfahren Die Europäische Kommission informiert den Mitgliedstaat über den Betrag,
der von einer Aufhebung betroffen ist. Dieser Entscheid basiert auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen. Der Mitgliedstaat muss sich innert zwei Monaten mit dem aufzuhebenden Betrag einverstanden erklären oder seine Anmerkungen vorbringen. Er übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan, aus dem für das betreffende Kalenderjahr der gekürzte Betrag an Unterstützung über mindestens eine Priorität des Programms hervorgeht. Wird kein solcher Plan vorgelegt, so überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden. Bis spätestens zum 31. Oktober ändert die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des Programms.
Titel IX: Befugnisübertragung, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kapitel I: Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 113 Befugnisübertragung im Hinblick auf bestimmte Anhänge Mit dieser Bestimmung wird die Europäische Kommission ermächtigt, dele-
gierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Davon ausgenommen sind die Anhänge III, IV, XI, XIII, XIV, XVII und XXVI.
Artikel 114 Ausübung der Befugnisübertragung Die Europäische Kommission ist befugt, auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli
2021 delegierte Rechtsakte gemäss den Artikeln 79 Absatz 4, 94 Absatz 4, 95 Absatz 4 und 113 zu erlassen. Diese Befugnisübertragung gemäss den Artikeln 79 Absatz 4, 94 Absatz 4, 95 Absatz 4, 113 und 117 Absatz 2 kann vom