Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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b. Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;
c. erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.
Ausgenommen davon sind Projekte, bei denen eine Produktionstätigkeit wegen einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.
Artikel 66 Verlagerung Kosten für eine Verlagerung sind nicht förderfähig. Kommt ein Beitrag aus
den Fonds einer staatlichen Beihilfe gleich, muss die Verwaltungsbehörde prüfen, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung unterstützt wird.
Artikel 67 Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen Sachleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege
nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein; zum Beispiel, wenn der zugeschriebene Wert nicht über den marktüblichen Kosten liegt oder wenn der Wert und die Erbringung der Sachleistung unabhängig bewertet und überprüft werden können. Auch Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig gelten, sofern zum Beispiel die Förderfähigkeitsregeln der Programme dies vorsehen oder die Kosten sich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben beziehen.
Artikel 68 Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente Der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums
an das Finanzinstrument gezahlt oder im Falle von Garantien vom Finanzinstrument für Garantieverträge zurückgestellt wurde, entspricht den förderfähigen Ausgaben; dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieser Betrag zum Beispiel den Zahlungen an den Endempfänger entspricht oder dass der Betrag den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind, entspricht.
Titel VI: Verwaltung und Kontrolle
Kapitel I: Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle
Artikel 69 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Die Bestimmung definiert die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten. Darunter
fällt insbesondere die Pflicht, über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für ihre Programme zu verfügen und sicherzustellen, dass es im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung funktioniert und