Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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gen aufrufen. Die Begünstigten werden vor der Veröffentlichung der Informationen von der Verwaltungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Daten nach Massgabe dieses Artikels veröffentlicht werden.

Artikel 50 Zuständigkeiten der Begünstigten Die Begünstigten sind verpflichtet, auf ihrer Website oder anderen sozialen

Medien auf die Unterstützung aus dem Fonds aufmerksam zu machen und dabei die Ziele und Ergebnisse des Projekts hervorzuheben. Kommt der Begünstigte diesen Verpflichtungen nicht nach oder verwendet er das Emblem der EU nicht wie in Artikel 47 vorgesehen, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur an und annulliert bis zu drei Prozent der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.

Titel V: Finanzielle Unterstützung aus den Fonds

Kapitel I: Formen von Unionsbeiträgen

Artikel 51 Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen Die Beiträge aus den Fonds erfolgen insbesondere in der Form von Pauschal-

beträgen und Pauschalfinanzierungen.

Kapitel II: Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten

Artikel 52 Formen der Unterstützung Die Mitgliedstaaten verwenden die Zuweisungen aus dem BMVI-Fonds, um

Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.

Abschnitt I: Formen der Zuschüsse

Artikel 53 Formen der Zuschüsse Die Begünstigten können die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Finanz-

hilfen insbesondere in der Form von Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen annehmen.

Artikel 54 Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse Werden die indirekten Kosten eines Projekts mit einer Pauschalfinanzierung

vergütet, basiert diese auf einer der folgenden drei Optionen:

a) Pauschalfinanzierung von bis zu sieben Prozent der förderfähigen direkten Kosten. Der Mitgliedstaat muss dafür keine Berechnung des anzuwendenden Satzes aufführen.

b) Pauschalfinanzierung von bis zu 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten. Der Mitgliedstaat muss dafür keine Berechnung des anzuwendenden Satzes aufführen.

c) Pauschalfinanzierung von bis zu 25 Prozent der förderfähigen direkten Kosten, vorausgesetzt, dass der Satz gemäss Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird.

Wird eine Pauschalfinanzierung im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann diese darüber