Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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Bestätigt der darauffolgende jährliche Kontrollbericht ebenfalls, dass die Voraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt sind, wird die Prüfbehörde Systemprüfungen durchführen.

Titel VII: Finanzmanagement, Einreichung der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen

Kapitel I: Finanzmanagement

Abschnitt I: Allgemeine Rechnungsführungsvorschriften

Artikel 86 Mittelbindungen Die Genehmigung des Programms entspricht einem Finanzierungsbeschluss.

Infolgedessen stellt auch die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats eine rechtliche Verpflichtung dar. Die Mittelbindungen der EU in Bezug auf jedes Programm erfolgen durch die Europäische Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027. Auch die Mittelbindung für die erste Tranche der Genehmigung des Programms erfolgt durch die Europäische Kommission.

Artikel 87 Verwendung des Euro Die Mitgliedstaaten geben sämtliche Ausgaben in Euro an.

Artikel 88 Rückzahlung Die Rückzahlung an den Unionshaushalt hat vor dem Fälligkeitsdatum, wel-

ches der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung darstellt, zu erfolgen. Andernfalls wird ein Verzugszins erhoben.

Abschnitt II: Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten

Artikel 89 Zahlungsarten Diese Bestimmung hält fest, dass die Zahlungen als Vorfinanzierung, Zwi-

schenzahlungen oder Zahlungen des Saldos der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr geleistet werden können.

Artikel 90 Vorfinanzierung Die Vorfinanzierung basiert auf der Gesamtunterstützung aus den Fonds. Sie

wird für jeden Fonds in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, sofern die Mittel verfügbar sind. Die Jahrestranchen für die Jahre 2021–2026 belaufen sich auf 0,5 Prozent. Wird ein Programm erst nach dem 1. Juli 2021 angenommen, werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt. Für aus dem BMVI-Fonds unterstützte Programme werden in der BMVI-Verordnung spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung festgelegt.

Artikel 91 Zahlungsanträge Der Mitgliedstaat darf maximal sechs Zahlungsanträge pro Programm, pro

Fonds und pro Geschäftsjahr einreichen. Die Fristen für jeden Zahlungsantrag sind der 28. Februar, der 31. Mai, der 31. Juli, der 31. Oktober, der 30. November und der 31. Dezember jeden Jahres. Der letzte, bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschliessender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.