Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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3.3 Kapitel II: Finanz- und Durchführungsrahmen

Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Allgemeine Grundsätze

Die Förderung von Massnahmen im Rahmen des BMVI-Fonds dient als Kofinanzierung von Projekten, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele des BMVI-Fonds beitragen. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus dem BMVI-Fonds geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Massnahmen, Politiken und Prioritäten der EU im Einklang steht. Der BMVI-Fonds wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt.

Art. 7 Mittelausstattung

Absatz 1 regelt, dass die Finanzausstattung für die Durchführung des BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 5,241 Milliarden Euro zu jeweiligen Preisen beträgt; dies ohne Berücksichtigung der Beiträge der assoziierten Staaten. 3,668 Milliarden Euro sollen für die Programme der Mitgliedstaaten verwendet werden, davon 200,568 Millionen Euro für die in Artikel 17 genannte Unterstützung der Transit-Sonderregelung Litauens.10 1,573 Milliarden Euro werden der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität zugewiesen.

Aufgrund der in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vorgesehenen spezifischen Anpassung wird der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag von 5,241 Milliarden Euro um eine zusätzliche Milliarde Euro zu konstanten Preisen von 2018 gemäss Anhang II der genannten Verordnung erhöht und ebenfalls der thematischen Fazilität zugewiesen (vgl. Abs. 2 und 4). Auf Initiative der Kommission werden höchstens 0,52 Prozent des Fondsvolumens der technischen Hilfe für die Durchführung des BMVI-Fonds zugewiesen.

Absatz 6 hält fest, dass die assoziierten Staaten sich ebenfalls am BMVI-Fonds beteiligen und Zusatzvereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen Modalitäten mit der EU abschliessen. Sobald sich ein assoziierter Staat bereit erklärt, die Verordnung (EU) 2021/1148 zu übernehmen und im nationalen Recht (unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen) umzusetzen, legt die Europäische Kommission dem Rat unverzüglich eine Empfehlung zur Aufnahme der Verhandlungen über diese Regelungen vor. Nach Eingang der Empfehlung beschliesst der Rat unverzüglich, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeträge der assoziierten Staaten werden den Mitteln nach Absatz 1 hinzugerechnet.

Die Finanzausstattung des BMVI-Fonds bestimmt sich also nach diesem Artikel. Die Zusatzvereinbarung wird sich daher darauf beziehen, wenn es darum geht, die Beteiligung der Schweiz in Anwendung des Schengen-Schlüssels zu berechnen. Die Modalitäten der schweizerischen Beteiligung an der in Absatz 2 genannten Zusatzmilliarde sind im Rahmen der Verhandlungen über die Zusatzvereinbarung festzulegen.

Art. 8 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

Die der thematischen Fazilität zugewiesenen Mittel in der Höhe von 1,573 Milliarden Euro werden für die Finanzierung von spezifischen Massnahmen (Art. 15), Unionsmassnahmen (Art. 21) und Soforthilfen (Art. 25) verwendet. Auf Initiative der Europäischen Kommission können zudem Gelder aus der thematischen Fazilität dem Bereich technische Hilfe zugeteilt werden, sofern dies einen hohen Mehrwert für die Union mit sich bringt oder zur Deckung eines dringenden Bedarfs benötigt wird. Für die Auswahl der zu ergreifenden Massnahmen sind die vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II ausschlaggebend. Die Europäische Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des EU-Haushalts zur Verfügung gestellt wird, und erlässt die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen von Durchführungsrechtsakten.

Abschnitt 2: Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung

Art. 9 Anwendungsbereich

In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a für die nationalen Programme bestimmten 3,668 Milliarden Euro im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt werden.

Art. 10 Haushaltsmittel

Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehenen 3,668 Milliarden Euro werden den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhaltswert wie folgt zugewiesen:

Die Mittelzuweisung wird genau auf den Bedarf der Schengen-Staaten abgestimmt. Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn einen Pauschalbetrag in der Höhe von 8 Millionen Euro. Zypern, Malta und Griechenland hingegen erhalten einen Pauschalbetrag von 28 Millionen Euro. Zusätzlich erfolgt eine weitere Zuweisung gemäss folgendem Verteilschlüssel: Landaussengrenzen (30 %), Seeaussengrenzen (35 %), Flughäfen (20 %) und Konsularstellen (15 %) (vgl. Anhang I). Die Verteilung innerhalb dieser Bereiche erfolgt gestützt auf eine Berechnung der Belastung, des Drucks und der Bedrohungslage an der Schengen-Aussengrenze. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der statistischen Daten, die von Eurostat, Frontex und den Mitgliedstaaten in den Jahren 2018–2020 erhoben wurden. Die Schweiz profitiert dabei von den Bereichen Flughäfen und Konsularstellen. Diese Bewertung wird im Jahr 2024 (Halbzeitüberprüfung, Art. 14 Abs. 1) wiederholt, wobei die restlichen 611 Millionen Euro im Jahr 2025 gestützt auf die zur Verfügung stehenden Daten im Jahr 2024 unter den Mitgliedstaaten verteilt werden können. Sollte dieser Betrag nicht den Mitgliedstaaten zugewiesen werden, wird er der thematischen Fazilität zugeteilt.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten während des gesamten Programmplanungszeitraums zusätzlich zu ihren Mittelzuweisungen nach der vorgenannten Berechnungsmethode gezielte Mittel für thematische Prioritäten oder für die Reaktion auf dringende Erfordernisse erhalten. Diese Mittel werden aus der thematischen Fazilität bereitgestellt.

10 Gemäss Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8, ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15). Damit kompensiert die EU Litauen dafür, dass es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die über die EU in und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt.