Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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Artikel 92 Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen Diese Bestimmung nimmt zu den Finanzinstrumenten Stellung, welche die
Mitgliedstaaten einsetzen können, und definiert je nach Finanzinstrument die Elemente, welche die Zahlungsanträge enthalten müssen.
Artikel 93 Gemeinsame Regelungen für Zahlungen Die Europäische Kommission wird beauftragt, Zwischenzahlungen bis spä-
testens 60 Tage nach Erhalt des Zahlungsantrags vorzunehmen, vorausgesetzt, dass sie über die entsprechenden Mittel verfügt.
Artikel 94 Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen Die Europäische Kommission kann den Unionsbeitrag basierend auf Kosten
und Pauschalfinanzierungen je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen erstatten. Hierfür reichen die Mitgliedstaaten der Kommission als Teil der Einreichung des Programms oder als Antrag auf dessen Änderung einen Vorschlag gemäss den Mustern in den Anhängen V und VI ein.
Im Weiteren ermächtigt diese Bestimmung die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 114 zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen.
Artikel 95 Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finan- Um in den Genuss einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu kom-
zierungen men, müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission einen Vorschlag gemäss dem Muster in den Anhängen V und VI als Teil eines Programms oder eines Antrags für dessen Änderung einreichen.
Die Bestimmung ermächtigt die Europäische Kommission, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 114 zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen.
Abschnitt III: Unterbrechungen und Aussetzungen
Artikel 96 Unterbrechung der Zahlungsfrist Diese Bestimmung ermächtigt die Europäische Kommission, die Zahlungs-
frist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate zu unterbrechen, sofern Nachweise vorliegen, die auf einen gravierenden Mangel hindeuten. Die Zahlungsfrist darf zudem unterbrochen werden, wenn die Europäische Kommission zusätzliche Überprüfungen durchführen muss, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmässigkeit in Verbindung stehen könnten. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
Artikel 97 Aussetzung von Zahlungen Hat die Europäische Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gege-
ben, Anmerkungen vorzubringen, kann sie Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, unter folgenden Bedingungen ganz oder zum Teil aussetzen: