Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Plan bis spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Programms und veröffentlicht zudem sämtliche Evaluierungen auf der Website (vgl. Art. 49 Abs. 1).

Artikel 45 Von der Kommission vorgenommene Evaluierung Die Europäische Kommission ist aufgefordert, bis Ende 2024 für jeden der

sieben Fonds eine Halbzeitevaluierung vorzunehmen und dabei die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert zu untersuchen. Sie ist auch verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung gestützt auf dieselben Kriterien vorzunehmen. Die Europäische Kommission hat die Resultate der Evaluierung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Zudem übermittelt sie diese dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen.

Kapitel III: Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation

Abschnitt I: Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds

Artikel 46 Sichtbarkeit Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Unterstützung aus den Fonds offen

darzulegen, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung. Die Aufgabe und die Errungenschaften der Fonds werden über das Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.

Artikel 47 Emblem der Union Die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten verwenden bei

Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten das Emblem der EU gemäss Anhang IX.

Artikel 48 Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke Alle Mitgliedstaaten benennen einen Kommunikationskoordinator für Sicht-

barkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten. Dieser koordiniert die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmassnahmen über die Programme. Die Europäische Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Kommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können. Die Schweiz wird sich voraussichtlich an diesem Netzwerk beteiligen.

Abschnitt II: Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen

Artikel 49 Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der

Genehmigung des Programms eine Website zu unterhalten, auf der Informationen zu Programmen, für die sie zuständig ist, bereitgestellt werden. Auf dieser Website wird die Verwaltungsbehörde zur Einreichung von Vorschlä-