Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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Übersicht
Der vorliegende erläuternde Bericht bezieht sich auf die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Euro-
päischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands).
Ausgangslage
Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (nachfolgend: BMVI-Fonds) geschaffen. Der BMVI-Fonds ist Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) und dient der Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und der Sicherstellung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Schengen-Aussengrenzen. Diese Verordnung wurde der Schweiz am 8. Juli 2021 notifiziert. Der Bundesrat beschloss am 11. August 2021, die Verordnung (EU) 2021/1148 als Schengen-Rechtsakt unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Für die Übernahme dieser Verordnung verfügt die Schweiz grundsätzlich über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation der EU, einschliesslich einer allfälligen Referendumsabstimmung. Diese Frist würde ordentlich am 8. Juli 2023 enden. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fällt, endet die Frist bereits am 7. Juli 2023. Die Teilnahme der Schweiz am BMVI-Fonds erfordert noch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU. Die Übernahme der Verordnung und die Zusatzvereinbarung sollen der Bundesversammlung gleichzeitig als Paket zur Genehmigung unterbreitet werden.
Inhalt der Vorlage
Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird der BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 geschaffen. Er ist das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa (ISF-Grenze), an dem sich die Schweiz ab August 2018 offiziell beteiligte und der Ende 2020 auslief. Wie beim ISF-Grenze, handelt es sich auch beim BMVI-Fonds um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seeaussengrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der BMVI-Fonds soll zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und zur Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch die Schengen-Staaten beitragen, um so irreguläre Migration zu bekämpfen und legale Reisen zu erleichtern. Die Schengen-Staaten werden mit Geldern aus dem BMVI-Fonds unterstützt, um ihre Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen und zu verbessern und die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zu stärken. Ebenso soll der BMVI-Fonds der EU ermöglichen, rasch und wirksam auf sicherheitsbezogene Krisen, die das Funktionieren des Schengen-Systems in Frage stellen könnten, zu reagieren.
Die Finanzausstattung für die Durchführung des BMVI-Fonds beträgt 6,241 Milliarden Euro (Art. 7 der Verordnung [EU] 2021/1148. Die Finanzbeiträge der an Schengen assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) sind darin nicht enthalten; sie werden die Mittel für den Fonds entsprechend erhöhen. Über die sieben Jahre Laufzeit des Fonds wird sich die Schweiz voraussichtlich mit rund 300 Millionen Euro daran beteiligen. Als Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlungen der Schweiz sowie der anderen assoziierten Staaten dient der Schengen-Schlüssel gemäss SAA (Art. 11 Abs. 3 SAA). Wie die anderen Schengen-Staaten, wird auch die Schweiz Zuweisungen für nationale Massnahmen aus dem Fonds erhalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Schweiz über den Fonds Basiszuweisungen in der Höhe von rund 50 Millionen Euro erhalten wird; diese sollen insbesondere für Projekte im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik eingesetzt werden und damit zum Management der Schengen-Aussengrenzen beitragen. Zusätzlich zu diesem Betrag können später noch zweckgebundene Zuweisungen erfolgen. Aufgrund ihrer geografischen Lage und als an Schengen assoziierter Staat kann auch die Schweiz von den Auswirkungen dieses Fonds profitieren. Die unter dem Fonds zu ergreifenden Massnahmen werden dazu beitragen, den Migrationsstrom durch unser Land wirksam zu steuern, die irreguläre Einwanderung zu verringern und die Sicherheit innerhalb des Schengen-Raums zu verbessern.
Da der Fonds eine Einrichtung der EU und die Schweiz nicht Mitglied derselben ist, müssen die notwendigen Regeln für die Beteiligung der Schweiz an diesem Fonds zwingend in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden. In dieser Zusatzvereinbarung werden insbesondere die Höhe der finanziellen Beteiligung der Schweiz sowie die weiteren Teilnahmebedingungen festgelegt. Es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung, wie sie die Schweiz bereits im Hinblick auf ihre Beteiligung am ISF-Grenze oder seinerzeit zum Aussengrenzenfonds abgeschlossen hatte.
Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert weder eine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung noch steht sie mit einer Regelung des nationalen Rechts im Widerspruch. Sie bedarf allerdings zu ihrer Anwendung noch den Abschluss der genannten Zusatzvereinbarung, um die notwendigen Regeln für die Beteiligung der Schweiz darin festzulegen.