Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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Kommission teilt diese dem Mitgliedstaat mit, welche Voraussetzungen auch sie als erfüllt erachtet. Teilt die Europäische Kommission die Einschätzung des Mitgliedstaats nicht, so setzt sie ihn darüber in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, innert eines Monats seine Anmerkungen vorzulegen. Der Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass die grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt sind und angewendet werden. Nimmt der Mitgliedstaat eine Änderung vor, welche die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen betrifft, setzt er die Europäische Kommission darüber in Kenntnis.

Ist die Europäische Kommission der Meinung, dass eine grundlegende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, innert eines Monats seine Anmerkungen vorzulegen. Kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Ziel in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

Artikel 16 Leistungsrahmen Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Leistungsrahmen zu erstellen, damit

er die Leistung des Programms während dessen Durchführung überwachen und evaluieren kann. Er informiert im Rahmen eines Berichts darüber und trägt damit zur Messung der Gesamtleistung der Fonds bei.

Artikel 17 Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens Diese Bestimmung hält fest, nach welcher Methodik der Leistungsrahmen zu

erstellen ist. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Europäischen Kommission diese Methodik zur Verfügung zu stellen, sofern diese das wünscht.

Kapitel III: Massnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemässen wirtschaftlichen Steuerung und aussergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen

Artikel 20 Befristete Massnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf Diese Bestimmung zeigt auf, welche Massnahmen die Europäische Kommis-

aussergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände sion zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf aussergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände ergreifen kann. Sämtliche Massnahmen werden im Wege von Durchführungsbeschlüssen erlassen und sind auf höchstens 18 Monate befristet.

Bestehen die besonderen Umstände nach Ablauf der 18 Monate weiterhin, bewertet die Europäische Kommission die Lage erneut und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um für die erforderliche Flexibilität zur Bewältigung dieser Umstände zu sorgen.