Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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Gestützt auf die Artikel 2 und 3 der Komitologie-Vereinbarung11 sind die assoziierten Staaten berechtigt, hinsichtlich sämtlicher Fragen, die Schengen-Angelegenheiten betreffen, in den Ausschüssen, welche die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (sog. Komitologie-Ausschüsse), mitzuwirken. Sie können insbesondere Stellung nehmen und Anregungen anbringen.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung hat keine Auswirkungen auf Massnahmen, die gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 (ISF-Grenze) eingeleitet wurden. Die erwähnte Verordnung gilt für diese Massnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin. Die Finanzausstattung des BMVI-Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem BMVI-Fonds und den Massnahmen erforderlich sind, die unter dem ISF-Grenze eingeführt wurden.
Art. 34 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung ist am 4. August 2021 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2021.
3.5 Anhänge I–VIII
Die vorliegende Verordnung enthält insgesamt acht Anhänge:
– Anhang I definiert die Kriterien für die Zuweisung von Mitteln, welche die Mitgliedstaaten für die Finanzierung ihrer nationalen Programme aus dem BMVI-Fonds erhalten werden. Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder Mitgliedstaat einen Pauschalbetrag von 8 Millionen Euro (mit Ausnahme von Zypern, Griechenland und Malta, welche einen Pauschalbetrag von 28 Millionen Euro erhalten). Ein einmaliger Betrag von 200,568 Millionen Euro wird Litauen zu Beginn des Programmplanungszeitraums für die Transit-Sonderregelung zugewiesen. Die übrigen Mittel werden je nach Arbeitsbelastung, Druck und Bedrohungslage an den Landaussengrenzen (30 %), den Seeaussengrenzen (35 %), den Flughäfen (20 %) und in den Konsularstellen (15 %) verteilt.
– Anhang II beinhaltet die Durchführungsmassnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele. Dazu zählen insbesondere die Verbesserung der Grenzkontrolle, der Aufbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache und die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung der IT-Grosssysteme im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere des Schengener Informationssystems (SIS), des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des Einreise- /Ausreisesystems (EES) und von Eurodac für die Zwecke der Grenzverwaltung, einschliesslich der Interoperabilität dieser IT-Grosssysteme. Sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa und die Bereitstellung effizienter und kundenfreundlicher Dienstleistungen für Visumantragsteller.
– Anhang III nimmt Bezug auf die spezifischen Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung: Unterstützung der Europäischen Grenz- und Küstenwache für eine wirksame integrierte Grenzverwaltung sowie Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik. Anhang III regelt, was Gegenstand der Unterstützung durch den BMVI-Fonds sein kann, um diese spezifischen Ziele zu erreichen; Beispiele dafür sind Schulungen, Infrastrukturen und Betriebsausrüstungen.
– Anhang IV nimmt Bezug auf die Förderquote. Grundsätzlich beträgt die Förderquote aus dem Fonds gemäss Artikel 11 Absatz1 der Verordnung höchstens 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts. Die Förderquote kann jedoch gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 17 unter bestimmten Umständen erhöht werden; Anhang IV listet die Massnahmen auf, bei welchen die Erhöhung in Betracht kommt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Massnahmen zur Unterstützung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einem benachbarten Drittstaat, mit dem die EU eine gemeinsame Land- oder Seegrenze hat, ergriffen oder Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen gemeinsam entsendet werden.
– Anhang V legt die zentralen Leistungsindikatoren fest, anhand deren die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte des BMVI-Fonds zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 2 Bericht erstattet (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung). Indikatoren sind beispielsweise die Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates oder die durchschnittliche Entscheidungsdauer im Visumverfahren.
– Anhang VI enthält vier Tabellen mit verschiedenen Codes: Die erste Tabelle beinhaltet die Codes für die verschiedenen Interventionsbereiche, die zweite diejenigen der verschiedenen Massnahmenarten, die dritte diejenigen für die Durchführung und die vierte die Codes für die Dimension besonderer Themen.
– Anhang VII hält die Ausgaben fest, die für die Betriebskostenunterstützung gemäss Artikel 16 der Verordnung in Betracht kommen. Die Betriebskostenunterstützung deckt die Ausgaben, die zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und b anfallen, ab. Darunter fallen beispielsweise Personalkosten, Kosten für Dienstleistungen oder Kosten für die Wartung von IT-Grosssystemen. Die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Ausgaben kommen nur in Betracht, sofern sie nicht bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit abgedeckt werden.
– Anhang VIII legt die Output- und Ergebnisindikatoren fest, die den Fortschritt des BMVI-Fonds hinsichtlich der Erreichung der spezifischen Ziele aufzeigen und somit für die Berichterstattung (Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung) genutzt werden. Ein Indikator für den Fortschritt des BMVI-Fonds zur Erreichung des spezifischen Ziels einer wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) ist beispielsweise die Zahl der durch den BMVI-Fonds unterstützten spezialisierten Stellen in Drittstaaten. Als Indikator für die Erreichung des Ziels der Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) dient zum Beispiel die Zahl der IT-Funktionen, die mit Unterstützung des BMVI-Fonds entwickelt wurden.
11 Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; SR 0.362.11.