Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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Anhang: Überblick über die für die Schweiz relevanten Durchführungsbestimmungen der CPR
Titel 1: Ziele und allgemeine Regelungen für die Unterstützung
Kapitel I: Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die Verordnung (EU) 2021/1060 (CPR) ist die Dachverordnung für sieben
Fonds. Für die einzelnen Fonds gibt es zusätzlich jeweils eigene fondsspezifische Verordnungen wie die Verordnung (EU) 2021/1148 für den Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visumpolitik. Sollten Unsicherheiten zwischen der fondsspezifischen Verordnung und der Dachverordnung auftreten, hat Letztere Vorrang.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Die Bestimmung erläutert die einzelnen zentralen Begriffe der Verordnung. Artikel 3 Berechnung von Fristen für Massnahmen der Kommission Wurde der Kommission eine Frist für eine Massnahme gesetzt, beginnt diese
zu laufen, sobald der Mitgliedstaat ihr alle erforderlichen Informationen gemäss dieser Verordnung übermittelt hat.
Artikel 4 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Europäische
Kommission, personenbezogene Daten nur zu verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlich ist.
Kapitel II Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds
Artikel 7 Geteilte Mittelverwaltung Die Schweiz und die Europäische Kommission sind für die Verwaltung und
Kontrolle der nationalen Programme verantwortlich. Diese müssen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäss dieser Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen sein.
Artikel 9 Bereichsübergreifende Grundsätze Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission gewährleisten die
Einhaltung der Grundrechte und integrieren eine Geschlechterperspektive in alle Programme. Sie ergreifen geeignete Massnahmen, um jegliche Diskriminierung zu verhindern.
Titel 2: Strategischer Ansatz
Kapitel II: Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen
Artikel 15 Grundlegende Voraussetzungen In der vorliegenden Verordnung sind die Vorbedingungen für die wirksame
und effiziente Umsetzung der spezifischen Ziele festgehalten. Ist eine grundlegende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so erstattet der Mitgliedstaat der Europäischen Kommission mit entsprechender Begründung Bericht, sobald er die Voraussetzung als erfüllt erachtet. So schnell wie möglich oder spätestens drei Monate nach Eingang dieser Information bei der Europäischen