Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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den in Anhang XI aufgeführten Kernanforderungen entspricht. Zudem gewährleisten die Mitgliedstaaten die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung. Sie sind auch dafür besorgt, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Massgabe des Anhangs XIV stattfindet.

Artikel 70 Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission Die Europäische Kommission hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Mit-

gliedstaaten über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem verfügen. Sie erstellt dazu eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, die auf einer Risikobewertung basieren. Bei Vor-Ort-Prüfungen ist sie unter anderem verpflichtet, die Prüfung mindestens 15 Arbeitstage zuvor bei der zuständigen Programmbehörde anzumelden.

Artikel 71 Programmbehörden Im Sinne von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung geben die Mitglied-

staaten für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Nutzt ein Mitgliedstaat die Option nach Artikel 72 Absatz 2 und überträgt den Aufgabenbereich «Rechnungsführung» einer anderen Stelle, so wird die betreffende Stelle als Programmbehörde angegeben. Die Prüfbehörde ist eine öffentliche Behörde und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, dem Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zwischen und in den Programmbehörden Folge zu leisten.

Kapitel II: Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme

Artikel 72 Aufgaben der Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms zuständig.

Wird ein Programm aus dem BMVI-Fonds unterstützt, ist sie zudem für die Rechnungsführung zuständig.

Artikel 73 Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, für die Auswahl der Vorhaben

nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren festzulegen, die insbesondere die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der EU Rechnung tragen.

Artikel 74 Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde Diese Bestimmung verpflichtet die Verwaltungsbehörde, im Rahmen der Pro-

grammüberprüfung sicherzustellen, dass die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden und die Vorhaben mit dem anwendbaren Recht vereinbar sind. Sie sorgt dafür, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag grundsätzlich spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält.