Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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4.4 Verhandlungsmandat des Bundesrates

Mit Beschluss vom 11. August 2021 hat der Bundesrat der Eröffnung von Verhandlungen über eine Zusatzvereinbarung zum Fonds zwischen der EU, der Schweiz sowie den assoziierten Staaten zugestimmt. Die Aussenpolitischen Kommissionen des National- und Ständerates werden gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200214 (ParlG) konsultiert.

Das Verhandlungsmandat ist offen formuliert und orientiert sich an der Zusatzvereinbarung zum ISF-Grenze. Die Schweiz verfolgt das Ziel, dass wiederum der Schengen-Schlüssel nach Artikel 11 Absatz 3 SAA zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der Schweiz zur Anwendung kommt. Zudem wird angestrebt, dass die Beiträge der Schweiz an den BMVI-Fonds erst nach Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens fällig werden. Darüber hinaus wird die Übernahme der für die Umsetzung des BMVI-Fonds nötigen Bestimmungen der CPR geregelt.

Die Schweiz soll hinsichtlich allfälliger Überschüsse aus den ETIAS-Gebühreneinnahmen anteilsmässig daran beteiligt werden. Da der BMVI und damit auch die Zusatzvereinbarung zeitlich befristet sind, ist es nicht möglich, das Vorgehen bei Überschüssen über 2027 hinaus zu regeln. Dann ist eine neue Lösung erforderlich Zu diesem Zeitpunkt wird ETIAS in Betrieb und somit auch besser abschätzbar sein, inwiefern sich die Problematik möglicher Gebührenüberschüsse in der Praxis tatsächlich stellt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds beträgt 6,241 Milliarden Euro (Art. 7 der Verordnung [EU] 2021/1148). Die Finanzbeiträge der assoziierten Staaten sind darin nicht enthalten; sie werden die Mittel für den Fonds entsprechend erhöhen.

Die finanzielle Beteiligung der Schweiz am Fonds wird in der Zusatzvereinbarung geregelt. Für die Beteiligung der Schweiz am Fonds soll wie bereits beim AGF und ISF-Grenze der in Artikel 11 Absatz 3 des SAA vorgesehene Schengen-Schlüssel zur Anwendung gelangen. Für dessen Festlegung wird der Anteil des jährlichen BIP der Schweiz an der Gesamtsumme der BIP aller am Fonds teilnehmenden Staaten bestimmt (beteiligte EU-Mitgliedstaaten plus assoziierte Staaten). Anschliessend wird dieser Index auf die jährliche Referenzsumme angewendet, die der Summe aller Mittel entspricht, die den teilnehmenden Staaten für das betreffende Jahr insgesamt zugewiesen werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt können die definitiven Kosten der Beteiligung der Schweiz am Fonds nicht endgültig beziffert werden. Da das Fondsvolumen des BMVI rund doppelt so hoch ist wie beim ISF-Grenze (2,76 Mrd. Euro) und die Schweiz sich mit 138 Millionen Franken daran beteiligte, kann von einem Schätzungswert in der Höhe von rund 300 Millionen Euro für die Gesamtlaufzeit des Fonds ausgegangen werden.

Wie bereits bei den zwei vorangehenden Fonds, das heisst dem ISF-Grenze und dem Aussengrenzenfonds, wird die Schweiz Zuweisungen aus dem Fonds erhalten. Beim ISF-Grenze erhielt die Schweiz Zuweisungen von rund 37 Millionen Franken. Aufgrund der vorgenommenen Schätzung kann beim BMVI-Fonds von einer Basiszuweisung von rund 50 Millionen Euro ausgegangen werden. Zusätzlich zu diesem Betrag können später noch zweckgebundene Zuweisungen erfolgen. Beim ISF-Grenze betrugen diese späteren Zuweisungen rund 12,8 Millionen Euro. Diese Gelder dienen der Finanzierung von Massnahmen und Projekten auf nationaler, länderübergreifender oder gemeinschaftlicher Ebene. Um diese Zuweisungen zu erhalten, muss die Schweiz die Umsetzung von nationalen Massnahmen belegen. Die Kofinanzierungssätze liegen je nach Art der Massnahme zwischen 75 und 100 Prozent. Behörden der Kantone und des Bundes, die in den Bereichen Grenze und Visa tätig sind, können Projekte über den Fonds kofinanzieren lassen. Natürliche Personen und gewinnorientierte private Unternehmen sind hingegen nicht förderfähig.

Der Personalaufwand für die Verwaltung des Fonds wird angesichts der höheren Zuweisungen an die Schweiz im Vergleich zum ISF-Grenze ansteigen, da die Umsetzung des Fonds weitere Projekte nach sich zieht. Es kann ein Mehraufwand von 150–200 Stellenprozenten angenommen werden. Zur Deckung dieses Mehrbedarfs wird in erster Linie eine SEM-interne Kompensation angestrebt. Wie unter Ziffer 7.1.5 festgehalten, können die Kosten für die Verwaltung des Fonds und den damit verbundenen Personalaufwand teilweise im Rahmen der technischen Hilfe mit Fondsgeldern finanziert werden.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems überprüfen das SEM und die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), ob die Verwaltungsaufgaben mit den bestehenden Personalaufwendungen weiterhin gedeckt werden können bzw. ob geeignete und ausreichende personelle Mittel vorhanden sind.

5.1.2 Beginn der Schweizer Zahlungen an den Fonds

Die Europäische Kommission wurde bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Schweiz erst am Fonds beteiligen kann, wenn das innerstaatliche Genehmigungsverfahren zur Übernahme der Rechtsgrundlagen zum Fonds definitiv abgeschlossen ist. Da die Schweiz maximal zwei Jahre für die Übernahme der Verordnung hat, kann sich die Schweiz voraussichtlich ab 2023 am Fonds beteiligen. Abgesehen davon werden die Vorbereitungen zur Fondsumsetzung früher lanciert, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass die Schweiz die ihr zustehenden Fördermittel wegen der verspäteten Teilnahme nicht vollumfänglich abschöpfen kann.

5.1.3 Programmplanung

Im nationalen Programm der Schweiz werden die Massnahmen festgehalten, die über den Fonds kofinanziert werden sollen. Das Programm wird von der Verwaltungsbehörde ausgearbeitet und umgesetzt. Für die Festlegung der zu fördernden Massnahmen in der Schweiz wird nebst den vorgegebenen Zielen des Fonds auch die IBM-Strategie15 herangezogen. Dazu werden sämtliche relevanten Stellen der Kantone und des Bundes konsultiert. Bevor das Programm umgesetzt werden kann, muss es von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die formelle Genehmigung des Programms erfolgt mit der offiziellen Teilnahme der Schweiz am Fonds.

14 SR 171.10

15 Strategie der Integrierten Grenzverwaltung 2027. November 2019. https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/einreise/ibm/strategie-ibm- 2027-d.pdf.download.pdf/strategie-ibm-2027-d.pdf