Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung (EU) 2021/1148

3.1 Gliederung

Die Verordnung (EU) 2021/1148 umfasst neben der Präambel 34 Artikel und acht Anhänge, die integraler Bestandteil der Verordnung sind. Die Artikel sind in drei Kapitel gegliedert. In Kapitel I «Allgemeine Bestimmungen» werden Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung festgelegt, die zentralen Begriffe bestimmt und die Ziele der Verordnung dargelegt. In Kapitel II «Finanz- und Durchführungsrahmen» werden die allgemeinen Grundsätze für die Unterstützung festgelegt. Es werden zudem die Modalitäten für die Mittelverwaltung der geförderten Massnahmen festgelegt: geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung. Das Kapitel III «Übergangs- und Schlussbestimmungen» umfasst die Bestimmungen, die für die Übertragung bestimmter Befugnisse an die Europäische Kommission zum Erlass von delegierten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind. In diesem Kapitel ist auch festgehalten, dass die Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten wird. Aufgrund des innerstaatlichen Übernahmeverfahrens kann sich die Schweiz voraussichtlich erst ab dem Jahr 2023 am Fonds beteiligen.

3.2 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (nachfolgend: BMVI-Fonds) zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/1060 (CPR8) eingerichtet. Die Verordnung legt die politischen und spezifischen Ziele des Fonds, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 und die Finanzierung fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Die Bestimmung erläutert die einzelnen zentralen Begriffe der Verordnung.

Art. 3 Ziele des Instruments

Das politische Ziel des Fonds ist es, die Sicherheit innerhalb des Schengen-Raums zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten zu wahren.

Im Rahmen des politischen Ziels soll der Fonds zu den folgenden spezifischen Zielen beitragen:

– Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, womit insbesondere legale Grenzübertritte erleichtert, die illegale Einwanderung und die grenzüberschreitende Kriminalität verhindert und aufgedeckt und die Migrationsströme wirksam gesteuert werden;

– Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Ausstellung von Visa, womit hauptsächlich der legale Reiseverkehr erleichtert und den Migrations- und Sicherheitsrisiken entgegengewirkt wird.

Im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele wird der BMVI-Fonds durch die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmassnahmen durchgeführt.

Art. 4 Nichtdiskriminierung und Achtung der Grundrechte

Diese Bestimmung hält fest, dass die aus dem BMVI-Fonds finanzierten Massnahmen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte durchgeführt werden, wobei insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Nichtzurückweisung gewährleistet wird.

Art. 5 Gegenstand der Unterstützung

Um die politischen und spezifischen Ziele erreichen zu können, soll aus dem Fonds ein Beitrag zur Verwirklichung der insbesondere in Anhang III aufgeführten Massnahmen unterstützt werden. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem Schulungen, Infrastrukturen, Betriebsausrüstungen, Studien sowie Massnahmen zur Entwicklung oder zum Einsatz neuer Technologien. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, kann die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte gestützt auf Artikel 31 erlassen, um die in Anhang III aufgeführten Massnahmen zu ändern.

Zur Verwirklichung der Ziele können auch Massnahmen gegebenenfalls in Drittstaaten oder mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.

Nicht förderfähig sind insbesondere:

– Massnahmen an Binnengrenzen, an denen Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;

– Massnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/3999);

– Massnahmen, deren Hauptzweck Zollkontrollen sind.

8 Vgl. Fussnote 6

9 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.