Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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a) Der Mitgliedstaat hat keine Massnahmen zur Bereinigung einer Situation, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist gemäss Artikel 96 geführt hat, ergriffen.
b) Es liegt ein gravierender Mangel vor.
c) Die im Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unregelmässigkeit in Verbindung, die noch nicht korrigiert wurde.
d) Die Europäische Kommission macht eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV geltend, welche die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Ausgaben gefährdet.
Die Europäische Kommission hebt die Aussetzung aller oder eines Teils der Zahlungen auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat.
Kapitel II: Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Artikel 98 Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung Diese Bestimmung listet die Unterlagen auf, welche die Mitgliedstaaten der
Europäischen Kommission bis zum 15. Februar für das vorangegangene Geschäftsjahr einreichen müssen, für das sie Zahlungsanträge eingereicht haben. Die vorgegebene Frist kann von der Europäischen Kommission ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
Artikel 99 Rechnungsprüfung Die Europäische Kommission überprüft bis zum 31. Mai des auf das Ende
des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 102 gilt.
Artikel 100 Berechnung des Restbetrags Für die Berechnung des Saldos berücksichtigt die Europäische Kommission
die in Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a genannten Beträge und die von ihr während eines Geschäftsjahres geleisteten Zwischenzahlungen. Ist ein Betrag von einem Mitgliedstaat einziehbar, stellt die Europäische Kommission eine Einziehungsanordnung aus.
Artikel 101 Verfahren bei der Rechnungsprüfung Das Verfahren nach Artikel 102 kommt zur Anwendung, wenn die Prüfbe-
hörde wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt hat oder der Europäischen Kommission Nachweise vorliegen, welche die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks infrage stellen.