Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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zusätzlich zu der nach Artikel 10 Absatz 1 berechneten Mittelzuweisung für die Programme auch Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese im Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die Europäische Kommission einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe im Rahmen eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für höchstens 18 Monate in Kraft.
Art. 26 Kumulierte und alternative Finanzierung
Förderfähige Massnahmen können zusätzlich einen Beitrag aus anderen EU-Programmen erhalten, wobei die kumulierte Finanzierung die förderfähigen Gesamtkosten der Massnahme nicht übersteigen darf und die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen sollten. In Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus ebenfalls Massnahmen unterstützen kann. Da diese zwei Fonds nicht Schengen-relevant sind, ist dieser Absatz für die Schweiz nicht anwendbar.
Abschnitt 5: Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Unterabschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 27 Überwachung und Berichterstattung
Diese Bestimmung verpflichtet die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat über den Verlauf des BMVI-Fonds zu informieren und ihnen die Leistungsindikatoren in Anhang V vorzulegen. Die Europäische Kommission wird ermächtigt, gestützt auf Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang V enthaltenen zentralen Leistungsindikatoren zu erlassen, soweit dadurch die Ziele des BMVI-Fonds gewährleistet werden können. Ebenfalls wird die Europäische Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren überarbeiten oder ergänzen zu können, falls dies als notwendig erachtet wird. Eine solche Änderung gilt nur für Projekte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgewählt werden.
Art. 28 Evaluierung
Die Bestimmung beauftragt die Europäische Kommission, bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung dieser Verordnung, einschliesslich der Massnahmen, die unter dem BMVI-Fonds durchgeführt wurden, vorzunehmen. Die Europäische Kommission hat dabei sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. In hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise zur Gewährleistung der Sicherheit der Aussengrenzen, kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
Unterabschnitt 2: Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung
Art. 29 Jährliche Leistungsbilanzen
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Europäischen Kommission bis zum 15. Februar 2023 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahres bis einschliesslich 2031 eine jährliche Leistungsbilanz zu übermitteln. Äussert sich die Europäische Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt der Bericht als angenommen.
Art. 30 Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
Diese Bestimmung hält fest, dass für die Überwachung und die Berichterstattung Codes für die Interventionsarten zur Anwendung gelangen, die in Anhang VI vorgesehen sind. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäss Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.
3.4 Kapitel III: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Ausübung der Befugnisübertragung
Diese Bestimmung ermächtigt die Europäische Kommission, bis zum 31. Dezember 2027 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Europäische Kommission hat diese die durch die Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zu konsultieren. Ein von der Europäischen Kommission erlassener delegierter Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt. Der delegierte Rechtsakt tritt in Kraft, sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
Die Befugnisübertragung zum Erlass von delegierten Rechtsakten kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein solcher Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Art. 32 Ausschussverfahren
Die Europäische Kommission wird von einem Ausschuss (nachfolgend: Ausschuss für die Fonds für innere Angelegenheiten) unterstützt. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Europäische Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.