Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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Artikel 40 Aufgaben des Begleitausschusses Der Begleitausschuss prüft insbesondere den Fortschritt bei der Programm-
durchführung und das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte. Er genehmigt unter anderem auch die jährlichen Leistungsberichte für den BMVI-Fonds.
Artikel 41 Jährliche Leistungsüberprüfung Einmal pro Jahr untersucht die Europäische Kommission mit dem Mitglied-
staat die Leistung jedes Programms. Die zuständigen Verwaltungsbehörden sind bei dieser Überprüfung beizuziehen. Die Mitgliedstaaten haben dabei die Möglichkeit, mit der Europäischen Kommission zu vereinbaren, dass diese Überprüfung schriftlich durchgeführt wird. Beim BMVI-Fonds findet die Überprüfung mindestens zweimal pro Jahr statt. Den Vorsitz hat dabei grundsätzlich die Europäische Kommission, es sei denn, ein Mitgliedstaat wünscht einen geteilten Vorsitz. Die Ergebnisse der Leistungsüberprüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Jeder Mitgliedstaat nimmt ein Follow-up zu den von der Europäischen Kommission beanstandeten Punkten vor und informiert diese innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Massnahmen. Für Programme, die unter anderem aus dem BMVI-Fonds unterstützt werden, lässt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Kommission einen jährlichen Leistungsbericht zukommen.
Artikel 42 Übermittlung von Daten Jedes Jahr übermittelt die Verwaltungsbehörde der Europäischen Kommis-
sion elektronisch bis spätestens zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November kumulative Daten für jedes Programm gemäss dem Muster in Anhang VII. Die erste Übermittlung hat bis spätestens zum 31. Januar 2022 zu erfolgen, die letzte bis zum 31. Januar 2030. Sämtliche von der Verwaltungsbehörde übermittelten Daten müssen auf der Website veröffentlicht werden. In der Schweiz ist die Fachsektion Fonds- und Förderprogramme des SEM für die Verwaltung des Fonds zuständig. Diese Fachsektion war bereits beim Aussengrenzenfonds und beim Fonds für die innere Sicherheit dafür verantwortlich.
Kapitel II: Evaluierung
Artikel 44 Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen Diese Bestimmung hält fest, dass die Verwaltungsbehörde das Programm
evaluiert und darüber hinaus bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchführt. Die Verwaltungsbehörde überträgt die Evaluierungen an funktional unabhängige Sachverständige. Weiter sind die Verwaltungsbehörde und die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen Halbzeitevaluierungsplan zu erstellen, der bis zum 31. März 2024 abzuschliessen ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelt diesen