Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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gierte Rechtsakte erlassen, um diese Bestimmung durch die Festlegung standardisierter Stichprobenmethoden zu ergänzen, um mindestens einen Programmplanungszeitraum abzudecken.
Artikel 80 Vorkehrungen für die Einzige Prüfung Die Europäische Kommission und die Prüfbehörden sind verpflichtet, die
Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismässigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Unionshaushalt zu berücksichtigen.
Artikel 81 Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente Die Bestimmung regelt die Vor-Ort-Verwaltungsprüfungen der Verwaltungs-
behörde und hält fest, dass sich diese unter anderem an die Vorgaben von Artikel 74 Absatz 1 halten muss.
Artikel 82 Verfügbarkeit von Unterlagen Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Belege der aus dem Fonds un-
terstützten Vorhaben während fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet wurde, zu laufen. Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission unterbrochen.
Kapitel III: Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme
Artikel 83 Verbesserte angemessene Regelungen Diese Bestimmung beinhaltet verbesserte angemessene Regelungen für das
Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms, welche die Mitgliedstaaten anwenden können, sofern die Bedingungen aus Artikel 84 erfüllt sind. So ist es ihnen unter Umständen erlaubt, bei den Verwaltungsüberprüfungen nationale Verfahren anzuwenden.
Artikel 84 Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Diese Bestimmung definiert die Voraussetzungen für die Anwendung der
Regelungen verbesserten angemessenen Regelungen aus Artikel 83. Sie hält fest, dass diese Regelungen von einem Mitgliedstaat angewendet werden dürfen, sofern die Europäische Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeitsberichten für die letzten beiden Jahre vor der Entscheidung des Mitgliedstaats, die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden, bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr bei zwei Prozent oder weniger liegt. Artikel 85 Anpassung während des Programmplanungszeitraums Ist die Europäische Kommission oder die Prüfbehörde der Ansicht, dass die
in Artikel 84 erwähnten Voraussetzungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms nicht länger erfüllt sind, wird die Prüfbehörde auf Anweisung der Kommission weitere Prüfungen gemäss Artikel 69 Absatz 3 vornehmen.