Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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Fonds zuzuschreiben sind, durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung genutzt werden dürfen.
Artikel 62 Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus Mittel, die insbesondere vor Ende des Förderzeitraums an Finanzinstrumente
den Fonds zurückzuführen sind zurückgezahlt werden, werden in demselben oder einem anderen Finanzinstrument für weitere Investitionen beim Endempfänger im Rahmen desselben spezifischen Ziels oder derselben spezifischen Ziele und für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet. Dabei wird dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen.
Die Mitgliedstaaten haben die notwendigen Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass diese Mittel, die während mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an das Finanzinstrument zurückgezahlt wurden, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument, in einem anderen Finanzinstrument oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden.
Kapitel III: Förderfähigkeitsregelungen
Artikel 63 Förderfähigkeit Diese Bestimmung listet die Möglichkeit für die Erstattung förderfähiger
Ausgaben auf. Sie hält fest, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben grundsätzlich den national festgelegten Vorschriften unterliegt, vorausgesetzt die CPR oder die fondsspezifischen Verordnungen sehen keine ausdrücklichen Regelungen vor. Es sind lediglich Ausgaben förderfähig, die bei einem Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Europäischen Kommission oder während den Jahren 2021–2029 getätigt wurden.
Artikel 64 Nicht förderfähige Kosten Diese Bestimmung hält fest, welche Ausgaben nicht förderfähig sind. Hier-
unter fallen insbesondere Schuldzinsen und die Mehrwertsteuer, wobei bei Letzterer gewisse Ausnahmen vorgesehen sind. Die fondsspezifischen Verordnungen können weitere Kosten vorsehen, die nicht förderfähig sind.
Artikel 65 Dauerhaftigkeit der Vorhaben Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, geleistete Beiträge aus
dem Fonds zurückzuzahlen, wenn es sich um ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen handelt und wenn innerhalb von fünf Jahren nach der abschliessenden Zahlung an den Begünstigten auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:
a. Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit;