Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 17 Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung

Gemäss Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD). Damit kompensiert die EU Litauen mit 200,568 Millionen Euro (Art. 7 Abs. 3 Bst. a) aus dem BMVI-Fonds, dass es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die über die EU in die und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch die Europäische Kommission und Litauen bei allfälligen Änderungen überprüft.

Art. 18 Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte

Diese Bestimmung regelt die Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen, sofern bei einem Projekt die Begünstigte eine internationale Organisation ist.

Abschnitt 3: Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Art. 19 Anwendungsbereich

Die Unterstützung der in den nachfolgenden Artikeln 19–24 vorgesehenen Massnahmen erfolgt entweder direkt durch die Europäische Kommission oder indirekt, das heisst Vollzugsaufgaben werden zum Beispiel auf Drittstaaten oder internationale Organisationen (einschliesslich deren Agenturen) übertragen (vgl. Haushaltsordnung Art. 62 Abs. 1 Bst. a und c).

Art. 20 Förderfähige Stellen

Diese Bestimmung nennt die förderfähigen Stellen. Zu diesen gehören juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, Drittstaaten, die im Arbeitsprogramm aufgeführt sind, sowie internationale Organisation, die für die Zwecke des BMVI-Fonds von Bedeutung sind. Weiter wird festgehalten, dass sich diese juristischen Personen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligen. Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

Art. 21 Unionsmassnahmen

Bei Unionsmassnahmen handelt es sich um transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die EU, die gemäss den Zielen des BMVI-Fonds durchgeführt werden. Auf Initiative der Europäischen Kommission können aus dem BMVI-Fonds Gelder für Unionsmassnahmen verwendet werden, die der Unterstützung der spezifischen Ziele in Artikel 3 dienen.

Insbesondere folgende Durchführungsmassnahmen werden gefördert:

– Verbesserung der Grenzkontrollen durch technische und operative Massnahmen, durch die Unterstützung von Rettungseinsätzen bei der Grenzüberwachung auf See oder durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten, die einem Migrationsdruck ausgesetzt sind;

– Weiterentwicklung der Europäischen Grenz- und Küstenwache;

– Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

– Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Schengen-Besitzstands im Visumbereich;

– Entwicklung unterschiedlicher Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen;

– Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Grosssysteme im Bereich Visa, einschliesslich der Interoperabilität dieser IT-Systeme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur.

Art. 22 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Auf Initiative oder im Auftrag der Europäischen Kommission können aus dem BMVI-Fonds bis zu 0,52 Prozent des Fondsvolumens für die technische Hilfe, das heisst für Ausgaben, die aufgrund der Fondsumsetzung entstehen, aufgewendet werden. Diese Massnahmen können gefördert und zu 100 Prozent finanziert werden.

Art. 23 Prüfungen

Diese Bestimmung hält fest, dass die Prüfungsergebnisse hinsichtlich der Verwendung des Unionsbeitrags die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäss Artikel 127 der Haushaltsordnung bildet.

Art. 24 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Medien und die Öffentlichkeit über die erhaltenen Gelder aus dem BMVI-Fonds zu informieren. Diese Mitteilungen müssen zwingend das Emblem der Union tragen und die finanzielle Unterstützung der Union ausdrücklich erwähnen. Die Transparenz ist zu gewährleisten und sämtliche Informationen sind bereitzustellen. Ausgenommen davon sind hinreichend begründete Fälle, in denen eine öffentliche Bekanntmachung nicht möglich, nicht angemessen oder aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der strafrechtlichen Ermittlung oder wegen des Schutzes personenbezogener Daten eingeschränkt ist. Die Europäische Kommission ihrerseits wird ebenfalls Massnahmen zur Information und Kommunikation über den BMVI-Fonds ergreifen.

Abschnitt 4: Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Art. 25 Soforthilfe

Diese Bestimmung sieht vor, dass im Falle einer Notlage finanzielle Unterstützung aus dem BMVI-Fonds gewährt wird. Die Nothilfe erfolgt dabei in Form von Finanzhilfen und wird direkt an die dezentralen Agenturen vergeben. Auch für die Mitgliedstaaten kann