Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 34 Seiten
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5.1.4 Verwaltungs- und Kontrollsystem
Den Schengen-Staaten obliegt die Verantwortung, die Zuwendungen aus dem Fonds zielgerecht einzusetzen und Unregelmässigkeiten bei der Mittelverwendung zu verhindern sowie gegebenenfalls zu beheben. Aus diesem Grund haben die Schengen-Staaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem bereitzustellen, das eine ordnungsgemässe Umsetzung des Programms, entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Kommission, gewährleistet. Das Verwaltungs- und Kontrollsystem ist in Grundlagendokumenten festzuhalten, in denen der Aufbau des Systems, die Verwaltungspflichten und die jeweiligen Verfahrensprozesse beschrieben werden. Das unter dem ISF-Grenze bereits erfolgreich eingesetzte und regelmässig von der Eidgenössischen Finanzkontrolle geprüfte Verwaltungs- und Kontrollsystem dient dafür als Grundlage. Die Umsetzung wird mindestens einmal im Jahr von der Verwaltungsbehörde auf ihre Effektivität und Funktionsweise überprüft und bei Bedarf aktualisiert bzw. angepasst.
Die Verwaltung und Kontrolle des Programms obliegt der sogenannten Verwaltungsbehörde, die eine öffentliche Behörde darstellt und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig ist. Die Prüfbehörde überwacht die Umsetzung des Fonds durch die Verwaltungsbehörde. Dabei gilt der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und innerhalb der Programmbehörden.
Die Sektion Fonds und Förderprogramme (SFFP) des Staatssekretariats für Migration (SEM) wird die Funktion der Verwaltungsbehörde wahrnehmen, die Eidgenössische Finanzkontrolle jene der Prüfbehörde. Die genannten Behörden müssen nicht wie damals beim ISF-Grenze förmlich benannt werden. Die Behörden, die für die Umsetzung des ISF-Grenze zuständig waren, können ihre Rollen zur Umsetzung des BMVI beibehalten und müssen nicht erneut förmlich benannt werden.
5.1.5 Technische Unterstützungsleistung
Die Europäische Kommission richtet den teilnehmenden Staaten einen Betrag für technische Unterstützungsleistungen aus. Die technische Hilfe wird als Pauschalfinanzierung erstattet; das heisst, es werden sechs Prozent auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag angegeben sind (vgl. Art. 35 ff. CPR).
Die Höhe der technischen Unterstützungsleistung kann zurzeit nicht beziffert werden, da sie von den Zuweisungen, welche die Schweiz aus dem BMVI-Fonds erhalten wird, sowie von den tatsächlich abgeschöpften Mitteln abhängig ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Schweiz im Bereich Infrastruktur und Personal entstehen, zumindest teilweise gedeckt werden.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 ist für die Kantone weder mit zusätzlichen Ausgaben noch mit personellen Auswirkungen verbunden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199716[RVOG]).
Im vorliegenden Fall besteht keine spezialgesetzliche Delegationsnorm, die den Bundesrat zum selbstständigen Abschluss des Notenaustauschs ermächtigt. Auch liegt kein völkerrechtlicher Vertrag von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG vor. Der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 ist entsprechend der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
6.2 Umsetzung ins nationale Recht
Die Verordnung (EU) 2021/1148 ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates, der mit keiner Regelung des nationalen Rechts in Widerspruch steht. Er bedarf daher keiner Umsetzung im nationalen Recht.
Allerdings bedarf die Verordnung zu ihrer Anwendung noch des Abschlusses der genannten Zusatzvereinbarung. Diese ist so auszugestalten, dass ihre Bestimmungen in der Schweiz direkt anwendbar sind und daher ebenfalls keiner Umsetzung auf Gesetzesstufe bedürfen. Die in der Zusatzvereinbarung vereinbarten Bestimmungen über die Finanzkontrolle sollen entsprechende Amtshandlungen durch die zuständigen Organe der EU auf schweizerischem Territorium erlauben, sodass Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)17 darauf nicht zur Anwendung kommen.
6.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 ist mit dem Völkerrecht vereinbar.
16 SR 172.010
17 SR 311.0