Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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bezahlen, sind nicht der ARV 1 unterstellt, sind nicht vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot betroffen und unterliegen aktuell auch nicht der Zulassungspflicht.

Bis dato sind ungefähr 6'000 schweizerische Transportunternehmen mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen im Güterverkehr lizenzpflichtig und benötigen daher bereits heute eine Zulassungsbewilligung für nationale und internationale gewerbliche Transporte. Gemäss Auswertung des Bundesamtes für Statistik (BFS) ist davon auszugehen, dass bei einer Ausweitung der Zulassungspflicht auf den nationalen Güterverkehr zwischen 12'000 bis 37'000 Firmen neu unter die Zulassungspflicht fallen dürften (vgl. Kap. 4.1.1), da diese Unternehmen Fahrzeuge zwischen 2,5 bis und 3,5 Tonnen im nationalen und internationalen gewerblichen Transport einsetzen. Für die Unternehmen, die neu unter die Zulassungspflicht fallen, bedeutet dies einen Mehraufwand. Die Ausweitung der Zulassungspflicht auf Fahrzeuge von über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht würde einen hohen zusätzlichen Aufwand für das BAV im Rahmen der Erteilung der Zulassungsbewilligungen, als Aufsichtsbehörde und als zuständige Behörde für die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gegen die Zulassungsvorschriften bedeuten.

Der Nationalrat hat am 30. September 2021 die Motion Wicki (20.4509: Gleich lange Spiesse im Strassengüterverkehr) abgelehnt. Sie forderte gesetzliche Grundlagen, um Lieferwagen, die für den gewerbsmässigen Güterverkehr eingesetzt werden, in das Abgabesystem der LSVA zu integrieren. In der Motion Dittli (20.4478: Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen) wurde der Bundesrat eingeladen zu prüfen, wie die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen auf Fahrer von Lieferwagen von über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht im gewerbsmässigen Strassengüterverkehr unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der EU ausgedehnt werden könnten. Mit dem Mobilitätspaket I hat die EU den Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr ab dem 1.7.2026 auf Fahrer von Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen ausgeweitet und diese Fahrzeuge der Pflicht zum Einbau eines Fahrtschreibers unterstellt. Im Sinne der Motion Dittli ist bereits geplant, sowohl die Übernahme dieser Bestimmung als auch eine Unterstellung im Binnenverkehr zur Diskussion zu stellen.

Aufgrund dieser Erwägungen schlägt der Bundesrat vor, aktuell auf die Ausdehnung der Zulassungspflicht auf Schweizer Strassentransportunternehmen, welche Fahrzeuge mit einem jeweiligen Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen ausschliesslich im Binnenverkehr einsetzen, zu verzichten. Sie soll lediglich für die Unternehmen eingeführt werden, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind.

2.1.2 Briefkastenfirmen

Um das Phänomen der „Briefkastenfirmen“ anzugehen und zwischen den EU-Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, soll die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung der Strassentransportunternehmen sichergestellt werden. Die Vorschriften zur Niederlassung werden deshalb in der Verordnung (EU) 2020/1055 präzisiert. Dabei soll ein unverhältnismässig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden. Um auch zwischen der Schweiz und der EU in diesem Bereich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen, sollen die entsprechenden Regelungen ins Schweizer Recht übernommen werden.

Konkret muss ein Unternehmen, das eine Zulassungsbewilligung erhalten will, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung (Sitz) im jeweiligen Land (hier somit in der Schweiz) verfügen. Um diese Anforderung zu erfüllen, muss ein Unternehmen unter anderem im Niederlassungsstaat über Räumlichkeiten verfügen, in denen auf die Originale seiner Unternehmensunterlagen elektronisch oder in sonstiger Form zugegriffen werden kann. Weiter muss das Unternehmen die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass die Unternehmensfahrzeuge spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zum Unternehmensstandort zurückkehren. Die zusätzlichen neuen Kriterien, welche für den Nachweis der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung massgebend sind, werden im Rahmen der Verordnungsanpassung (Revision der Verordnung vom 2.