Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten

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Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse bestätigt.

Insbesondere wurden Zulassungsregelungen für alle Strassentransportunternehmen im Güterverkehr eingeführt, die gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 Tonnen (früher 6 Tonnen) übersteigt.

1.2.2 Entsendungen im grenzüberschreitenden Strassenverkehr

Internationale Transporte in die Schweiz fallen neben dem LVA auch unter den Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Das FZA regelt die Einreise und den Aufenthalt der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und schliesst auch die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung13 ein. Letztere ist grundsätzlich auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt, ausser in Bereichen, in denen ein spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU besteht14. In Artikel 16 FZA und Artikel 22, Anhang I FZA wird im Kontext der Gleichwertigkeit von Rechten und Pflichten auf die EU-Richtlinie 96/71/EG15 (Entsenderichtlinie, EntsRL) Bezug genommen16. Die EntsRL stellt eine Konkretisierung der Dienstleistungsfreiheit dar und definiert den Begriff der Entsendung. Sie regelt insbesondere, welche Massnahmen die EU-Mitgliedstaaten bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu deren Schutz treffen können, die mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind. Die Ents-RL sieht dafür einen sogenannten „harten Kern“ von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaates vor, die für ausländische Dienstleistungserbringer verbindlich sind.

In der Praxis stellten sich hinsichtlich Umsetzung und Durchsetzung der EntsRL verschiedene Fragen, weshalb die EU ihr Entsenderecht seit 2014 zweimal weiterentwickelt hat: Mit der 2014 verabschiedeten Richtlinie 2014/67/EU17 (Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie, DurchsRL) verfolgte die EU das Ziel, den Vollzug in den EU-Mitgliedsstaaten sicherzustellen und mit der Richtlinie 2018/957/EU18 (revidierte Entsenderichtlinie, revEntsRL) wurde insbesondere das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» etabliert.

Die spezifische Bezugnahme im FZA auf die EntsRL aus dem Jahre 1996 verpflichtet die Schweiz, diesen Rechtsakt im Verhältnis zur EU in innerstaatliches Recht umzusetzen bzw. anzuwenden. Die Schweiz hat die EntsRL 1996 im Rahmen des EntsG ins Schweizer Recht übernommen. Als Nicht-EU-Mitglied sowie gestützt auf das FZA ist die Schweiz nicht verpflichtet, Weiterentwicklungen des EU-Entsenderechts zu übernehmen. Die Schweiz hat die DurchsRL sowie die revEntsRL daher nicht übernommen.

11 AS 2016 433

12 SR 0.142.112.681.

13 Art. 5 FZA.

14 Im Bereich des LVA ist die Dienstleistungserbringung nicht auf 90 Tage beschränkt.

15 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

16 „Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.‟ (Art. 16 Abs. 1 Anhg. 2, FZA).

17 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.

18 Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.