Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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In Absatz 3 ist eine redaktionelle Anpassung notwendig, weil das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) neu in Artikel 8a Absatz 1 zum ersten Mal im EntsG erwähnt und in diesem Absatz nur wiederholt wird.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Auswirkungen im Bereich Zulassung als Strassentransportunternehmen
Vorgeschlagene Variante: Ausdehnung auf den grenzüberschreitenden Verkehr
Bis dato sind etwas über 7'000 schweizerische Transportunternehmen im Güter- und Personenverkehr lizenzpflichtig. Etwas mehr als 1'000 Transportunternehmen befördern Personen, die übrigen Transportunternehmen sind im Güterverkehr tätig. Wenn neu Transportunternehmen, welche grenzüberschreitend Güter mit Fahrzeugen zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen befördern, unter die Lizenzpflicht fallen dürften ungefähr 1'000 Firmen davon betroffen sein. Grundlage dieser Zahlen ist die Erhebung des BFS aus dem Jahr 2013, wobei in der damaligen Erhebung die Stichprobeneinheit das Fahrzeug und nicht das Unternehmen war. Dies macht es schwierig, die genaue Anzahl der Firmen bzw. Transportunternehmen zu ermitteln, die neu unter die Lizenzpflicht fallen würden. Hinzu kommt, dass in der Erhebung nicht zwischen gewerblichem Verkehr und Werkverkehr unterschieden wurde. Diese Unterscheidung ist wiederum ein massgebendes Kriterium, ob ein Transportunternehmen lizenzpflichtig ist (gewerbsmässige Transporte) oder nicht (Werkverkehr). Es muss zudem festgehalten werden, dass die Verkehrsbranche dynamisch ist, die Erhebung mittlerweile acht Jahre zurückliegt und sich in der Zwischenzeit auch die rechtlichen Grundlagen für die Zulassungsbewilligung geändert haben. Im Jahr 2016 wurde die Lizenzpflicht für Fahrzeuge von damals über 6 Tonnen auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgeweitet. Da nebst den Verkehrsleiterinnen und Verkehrsleitern neu auch sämtliche geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren den Nachweis der Zuverlässigkeit erbringen müssen, bedeutet dies einen zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der Gesuche. Dies hat Auswirkungen auf sämtliche lizenzpflichtige Transportunternehmen. Mit den vorliegenden Anpassungen werden zusätzliche Daten von den Transportunternehmen erhoben. Die Erfassung dieser Daten im entsprechenden Register bedeutet einen zusätzlichen administrativen Aufwand beim BAV, abhängig von der Anzahl der neu lizenzpflichtigen Transportunternehmen.
Wird die Zulassungspflicht nur auf Unternehmen ausgeweitet, welche gewerbsmässig mit Lieferwagen im grenzüberschreitenden Verkehr arbeiten, so ist mit einem zusätzlichen Personalbedarf von 100 bis 200 Stellenprozenten zu rechnen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist davon auszugehen, dass mit der Einführung der neuen Vorschriften und jeweils bei der Erneuerung der Lizenzen das Arbeitsvolumen phasenweise stärker zunimmt.
Verworfene Variante: Ausdehnung auf den Binnenverkehr
Aufgrund einer Auswertung des BFS ist davon auszugehen, dass zwischen 12'000 und 37'000 Firmen neu unter die Lizenzpflicht fallen dürften, sofern diese Pflicht für sämtliche Unternehmen, welche gewerbsmässig Güter mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen befördern, eingeführt würde, unabhängig davon, ob diese ausschliesslich im Binnenverkehr oder grenzüberschreitend tätig sind.
Wenn neu alle Unternehmen, welche gewerbsmässige Binnenverkehre oder auch grenzüberschreitende Verkehre mit Lieferwagen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen durchführen, eine Zulassung benötigen würden, wäre mit einem steigenden Personalbedarf beim BAV von bis zu 1’000 Stellenprozenten (max. 1'800'000 CHF) für die Bearbeitung der zusätzlichen Gesuche zu rechnen.