Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 32 Seiten
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die Gewährung von Amtshilfe. Eine vollständige Übernahme hätte wie oben ausgeführt zur Folge, dass es keine Entsendungen von Kraftfahrern aus der EU in die Schweiz mehr geben würde. Im EntsG müsste der Geltungsbereich angepasst (Art. 1) und die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweiz geregelt werden. Zudem würde die vollständige Übernahme die Anknüpfung an IMI beinhalten. Die entsprechenden Modalitäten müssten in der Verordnung vom 21. Mai 200333 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) geregelt werden. Damit würden die im EntsG vorgesehene Meldepflicht und die Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen wegfallen, nicht aber jene zur Verkehrssicherheit.
2. Keine Übernahme
Die Schweiz übernimmt den gesamten Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 nicht (weder Teil „Entsendung‟ noch Teil „Durchsetzung‟), d.h. weder die Definition von Entsendungen noch die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmassnahmen. In diesem Falle ist keine Anpassung des EntsG erforderlich. Für grenzüberschreitende Transporte in die EU und in die Schweiz bleibt weiterhin das FZA anwendbar.
3. Rechtsangleichung im Bereich Amtshilfe (Teilübernahme)
Die Schweiz übernimmt aus der Richtlinie (EU) 2020/1057 in Anhang 1 zum LVA und Anhang P zum EFTA-Übereinkommen nur die Bestimmungen über die Verwaltungsanforderungen, Kontrollmassnahmen und die Amtshilfe (Art. 1 Abs. 11 bis 16), d.h., ohne die Definition von Entsendungen in Artikel 1 Absätze 1 bis 8. In diesem Falle ist für das Vorliegen einer Entsendung das FZA und das schweizerische EntsG anwendbar. Im EntsG müsste die Gewährung von Amtshilfe und in der EntsV das für den Strassentransport spezifische Meldeverfahren, die Kontrollmassnahmen sowie die Modalitäten zum IMI-Anschluss geregelt werden (siehe Kap. 2.2).
Aufgrund einer Abwägung der drei Lösungsmöglichkeiten hat sich der Bundesrat für Variante 3 entschieden (teilweise Übernahme ohne die Definition von Entsendungen, jedoch mit Gewährung von Amtshilfe). Damit bleibt für das Vorliegen einer Entsendung im Strassentransport weiterhin Artikel 1 EntsG anwendbar, was eine Kontrolle der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz resp. die Beobachtung der Branche im Sinne von Artikel 360b OR im Rahmen der flankierenden Massnahmen (FlaM-Kontrollen) ermöglicht.
Die Meldepflicht würde sich nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/1057 richten (siehe Kap. 2.2), eine Voranmeldefrist von acht Tagen (Art. 6 EntsG) könnte nicht mehr verlangt werden. Die Durchführung von FlaM-Kontrollen vor Ort bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Strassentransport würde einige organisatorische Anpassungen erfordern, da im Meldeverfahren für Transporteure kein Zielort oder Einsatzort in der Schweiz verlangt werden darf. Kontrollen vor Ort könnten dennoch durchgeführt werden, z.B. in Koordination mit Strassenverkehrssicherheitskontrollen oder auf häufig benutzten Parkplätzen. Die schriftlichen Kontrollen sind davon nicht tangiert. Aufgrund der Erfahrungen mit den Lockerungen der Melde- und Bewilligungspflicht für den Strassentransport im Rundschreiben SEM-SECO vom 28. Februar 2017 (s. Kap. 1.2.2) sind keine negativen Auswirkungen auf die FlaM-Kontrollen zu erwarten.
Die Schweiz übernimmt mit Variante 3 insbesondere neue Verpflichtungen zur Gewährung von Amtshilfe, wenn ein EU-Mitgliedstaat zwecks Durchführung einer Kontrolle eines Schweizer Transportunternehmens im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Schweiz um Mithilfe ersucht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer nur teilweisen bzw. keiner Übernahme der Entsenderegeln (Varianten 3 und 2) eine unterschiedliche Rechtslage mit der EU in Bezug auf das Vorliegen einer
33 SR 823.201